|

|  | |  | |
Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen |
|
|
Tierversuche im eigentlichen Sinne sind in Abschnitt 5 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) geregelt (§§ 7-9a). Als Tierversuche gelten danach:
1. Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein
können.
2. Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken am Erbgut von
Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die
erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein
können.
Zu den angesprochen Eingriffen können operative Eingriffe, das Implantieren von Sonden oder das Verabreichen von Substanzen ebenso gehören wie das Ruhigstellen von Tieren oder die Untersuchung, wie Tiere auf veränderte Umweltbedingungen (Temperatur, Haltung, Futterangebot u.a.) reagieren.
Ausdrücklich eingeschlossen sind auch Eingriffe am Erbgut von Tieren. Damit ist die so genannte Genmanipulation (Verändern oder Neuordnen einzelner Erbbausteine im Zellkern) ebenso erfasst wie das Klonen (Kopieren) von Tieren über die so genannte Kerntransfertechnik. (Bei dieser Technik bleibt der Zellkern als Ganzes erhalten, wird aber in eine andere Zelle übertragen.) Mit der Kerntransfertechnik wurde das berühmte Klonschaf "Dolly“ erzeugt.
Genehmigungspflichtige TierversucheTierversuche an Wirbeltieren sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ein Experimentator, der einen Tierversuch durchführen will, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen und in diesem Antrag wissenschaftlich begründet darlegen, dass die Experimente für den wissenschaftlichen oder medizinischen Fortschritt unerlässlich sind und das Versuchsziel nicht auf anderem Wege erreicht werden kann (§§ 7 und 8).
Die Behörde prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, und entscheidet dann über den Antrag (§ 8). Um die Behörde bei der Prüfung fachlich zu unterstützen, hat ihr der Gesetzgeber eine beratende Kommission zur Seite gestellt, in der neben Vertretern von Wissenschaft und Medizin auch Vertreter der Tierschutzorgansiationen tätig sind (§ 15). Das Votum der Kommission ist für die Behörde nicht bindend.
Ob die Behörde einen Tierversuchsantrag tatsächlich vollinhaltlich prüfen und einen Tierversuch im Zweifelsfalle auch ablehnen kann/darf, war durch ein Urteil des Bundesverfassungerichtes lange Zeit fraglich. Mit Inkrafttreten des Staatszieles Tierschutz steht allerdings fest: Die Behöre muss die Tierversuchsvorhaben inhaltlich auf ihre Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit prüfen und sie darf einen Tierversuch auch verbieten. Zu diesem Schluss kam auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom Juni 2004, womit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen rechtskräftig wurde.
Die Tierversuchspraxis zeigt, dass das Tierschutzgesetz in der derzeitigen Fassung nicht verhindern kann, dass wissenschaftlich unnötige und ethisch nicht vertretbare Tierversuche durchgeführt werden. Wir setzen uns daher für eine Verschärfung des Tierschutzgesetzes ein und zeigen auch an konkreten Beispielen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse auch mit ethisch vertretbaren Verfahren wie Zellkulturen erzeilt werden können (siehe dazu auch Primatenversuche in Bremen).
Anzeigepflichtige TierversucheCa. 35% aller Tierversuche sind jedoch nicht genehmigungspflichtig. So müssen zum Beispiel Tierversuche, die aufgrund anderer Gesetze (Chemikalien-, Arzneimittelgesetze u.ä.) vorgeschrieben sind, der Behörde nur angezeigt werden. Dies gilt etwa für Tierversuche, die in der chemischen oder pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden, um die Giftigkeit der Produkte auszuschließen. Zwar müssen auch diese Versuche laut Gesetz „unerlässlich“ sein, doch im Regelfall wird die Behörde das nicht näher prüfen. Die Firma, die die Versuche durchführt, kann jedenfalls automatisch davon ausgehen, dass die Versuche nicht untersagt werden. Auch die beratende Kommission muss dazu nicht befragt werden.
Aus der Sicht des Tierschutzes dürfen Tierversuche nicht einfach gesetzlich vorgeschrieben werden. Grunsätzlich ist zu hinterfragen, ob es wirklich erforderlich ist, ein neues Produkt, wie das hundertste unwirksame Schnupfenmittel oder das neue violette Reinigungsmittel mit Frühlingsduft, auf den Markt zu bringen. Die Akademie für Tierschutz ist darüber hinaus auf nationaler und internationaler Ebene intensiv damit beschäftigt, die Erstellung von intelligenten tierversuchsfreien Prüfstrategien zu forcieren (siehe hierzu auch EU-Chemikalienpolitik).
|
|

 |
| Im eigenen Zellkulturlabor leisten wir einen aktiven Beitrag zu einer Forschung ohne Tierversuche.
|  |
|
| |
 |
| Erschütternde Missstände im Laboralltag machen deutlich: Versuche an Affen müssen sofort verboten werden.
|  |
|
| |
 |
| Die neue EU-Chemikalienpolitik darf kein Massengrab für 45 Mio. Tiere werden.
|  |
|
| |
 |
| Über 20 Jahre Kampf zur Abschaffung von Tierversuchen für Kosmetika: Erfolge stellen sich nur etappenweise ein.
|  |
|
| |
|

|