Tierversuche werden in Abschnitt 5 des Tierschutzgesetzes geregelt. Im Gegensatz zu anderen Bereichen, wie der Tierhaltung oder dem Schlachten, hat der Gesetzgeber im Bereich Tierversuche die wichtigsten Ausführungsbestimmungen direkt im Tierschutzgesetz verankert. Auf dem Verordnungsweg wird u.a. die statistische Erfassung der zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere geregelt (Versuchstiermeldeverordung).
Der Deutsche Tierschutzbund/die Akademie für Tierschutz lehnen Tierversuche ab und arbeiten aktiv an der Durchsetzung einer tierversuchsfreien Forschung. Wenn der Gesetzgeber Tierversuche schon nicht verbietet, muss er das neue Staatsziel Tierschutz zumindest zum Anlass nehmen, um unter anderem
für alle Tierversuche ein vollständiges Genehmigungsverfahren vorzuschreiben und dabei auch zu prüfen, ob für die anvisierten Entwicklungen und Produkte ein wirklicher Bedarf besteht,
die beratenden Kommissionen paritätisch mit Tierschützern zu besetzen und ihr Votum für die Behörden verbindlich zu machen,
den Behörden und Kommissionen detaillierte – die Vorgaben des Gesetzes vertiefende - Leitfäden an die Hand zu geben, die eine Prüfung der Tierversuchanträge erleichtert und auch für Antragsteller Rechtsicherheit schafft,
alle relevanten Gesetze und Förderprogramme auf die Vermeidung von Tierversuchen und die Stärkung der tierversuchsfreien Forschung auszurichten. So sind alle relevanten Rechtsbestimmungen jenseits des Tierschutzgesetzes zu überprüfen und jene Passagen zu streichen, die bestimmte Tierversuche vorbehaltlos für zulässig erklären.
Daneben gibt es eine Reihe angrenzender Bestimmungen, die den Tierversuchsbereich betreffen, wie die EU-Richtlinie zur Sicherheitsprüfung von Chemikalien oder kosmetischen Produkten.