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Tierversuche

Rechtsbereich Tierversuche

 
 

Rechtslage Bundesrepublik Deutschland

Tierversuche werden in Abschnitt 5 des Tierschutzgesetzes geregelt. Im Gegensatz zu anderen Bereichen, wie der Tierhaltung oder dem Schlachten, hat der Gesetzgeber im Bereich Tierversuche die wichtigsten Ausführungsbestimmungen direkt im Tierschutzgesetz verankert. Auf dem Verordnungsweg wird u.a. die statistische Erfassung der zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere geregelt (Versuchstiermeldeverordung). 
 
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Eingriffen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche im eigentlichen Sinne), Eingriffen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie Eingriffen zur Stoffproduktion (zum Beispiel Antikörpern).
 
Der Deutsche Tierschutzbund/die Akademie für Tierschutz lehnen Tierversuche ab und arbeiten aktiv an der Durchsetzung einer tierversuchsfreien Forschung. Wenn der Gesetzgeber Tierversuche schon nicht verbietet, muss er das neue Staatsziel Tierschutz zumindest zum Anlass nehmen, um unter anderem

  • für alle Tierversuche ein vollständiges Genehmigungsverfahren vorzuschreiben und dabei auch zu prüfen, ob für die anvisierten Entwicklungen und Produkte ein wirklicher Bedarf besteht,

  • die beratenden Kommissionen paritätisch mit Tierschützern zu besetzen und ihr Votum für die Behörden verbindlich zu machen,

  • den Behörden und Kommissionen detaillierte – die Vorgaben des Gesetzes vertiefende - Leitfäden an die Hand zu geben, die eine Prüfung der Tierversuchanträge erleichtert und auch für Antragsteller Rechtsicherheit schafft,

  • alle relevanten Gesetze und Förderprogramme auf die Vermeidung von Tierversuchen und die Stärkung der tierversuchsfreien Forschung auszurichten. So sind alle relevanten Rechtsbestimmungen jenseits des Tierschutzgesetzes zu überprüfen und jene Passagen zu streichen, die bestimmte Tierversuche vorbehaltlos für zulässig erklären.

 

Rechtslage EU

Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere die Durchführung von Tierversuchen. Die Richtlinie ist aus der Sicht des Tierschutzes in großen Teilen völlig veraltet und gilt auch nur für wirtschaftlich relevante Tierversuche wie z.B. zur Prüfung der Produktsicherheit. Derzeit überarbeitet die Europäische Kommission diese Richtlinie. Der erste Entwurf einer neuen Richtlinie wurde im November 2008 veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren wird circa zwei Jahre dauern.
 
Daneben gibt es eine Reihe angrenzender Bestimmungen, die den Tierversuchsbereich betreffen, wie die EU-Richtlinie zur Sicherheitsprüfung von Chemikalien oder kosmetischen Produkten.
 

 
  Mehr zu diesem Thema:
Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen
Regelungen zur Kosmetik
Staatsziel Tierschutz
 
Downloads
Tierschutzgesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes 
Versuchstiermeldeverordnung
Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
Europäische Kommission: Entwurf für eine neue Richtlinie zum Schutz der zu wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
 
 

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