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Tier und Recht

Der Europarat

 
 
Beim Europarat und der Europäischen Union handelt es sich um zwei unterschiedliche Staatenbündnisse. Dem 1949 gegründeten Europarat mit Sitz in Straßburg gehören 46 Mitgliedstaaten an: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern. Darüber hinaus haben fünf Staaten einen Beobachterstatus inne: Vatikan, USA, Kanada, Japan und Mexiko.

Organe des Europarates sind das Ministerkomitee, die Parlamentarische Versammlung und der Kongress der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Der Europarat hat bislang über 160 völkerrechtliche Übereinkommen (Konventionen) verabschiedet, auf deren Grundlage dann völkerrechtlich verbindliche Empfehlungen und Leitlinien erarbeitet werden. Im Gegensatz zur Europäischen Union sind die Befugnisse des Europarates nur beratender Art. Jeder Mitgliedstaat behält die volle nationale Souveränität. Mitgliedstaaten, die den Übereinkommen beitreten, verpflichten sich allerdings, die den Richtlinien entsprechenden Vorschriften zu erlassen. Meist werden die Konventionsbestimmungen dann auf der nationalen Ebene noch weiter konkretisiert. Die Vorgaben des Europarates haben häufig auch eine Vorreiterrolle für EU-Vorschriften gebildet.
 
Die Anwendung und Zweckmäßigkeit einer Revision der Übereinkommen wird durch so genannte Multilaterale Konsultationen geprüft, wobei dem zwischenzeitlich erweiterten Kenntnisstand der betroffenen Wissenschaftsbereiche Rechnung getragen wird.

Die Europäischen Übereinkommen im Einzelnen:

  • Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (Gesetz vom 12. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 721, ETS 065);

  • Europäisches Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Gesetz vom 25. Januar 1978, BGBl. 1978 II S. 113, ETS 087);

  • Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (Gesetz vom 28. August 1980, BGBl. 1980 II S. 1153, ETS 103);

  • Europäisches Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (Gesetz vom 9. Dezember 1983, BGBl. 1983 II S. 770, ETS 102);

  • Europäisches Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (Gesetz vom 11. Dezember 1990, BGBl. 1990 II S. 1486, ETS 123);

  • Europäisches Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren (Gesetz vom 1. Februar 1991, BGBl. 1991 II S. 402, ETS 125);

  • Gesetz zum Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Gesetz vom 23. August 1994, BGBl. 1994 II S. 1350, ETS 145);

  • Änderungsprotokoll vom 22. Juli 1998 zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ETS 170).

Aufgrund der Übereinkommen erarbeitete Empfehlungen:

  • für das Halten von Schweinen, Rindern, Ziegen, Schafen, Haushühnern der Art Gallus gallus, Straußenvögeln, Pelztieren, Pekingenten (Anas platyrhynchos), Moschusenten (Cairina moschata), Hybriden von Moschusenten und Pekingenten sowie Hausgänsen (Anser anser f. domesticus, Anser cygnoides f. domesticus) und ihre Kreuzungen

  • für den Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel

  • für die Betäubung von Schlachttieren

 

 
  Mehr zu diesem Thema:
Europarat überarbeitet die Haltungsempfehlungen für Versuchstiere
 
 



 
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