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Übersicht: Natur- und Artenschutzrecht

 
 
Washingtoner Artenschutzabkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora = CITES):
Der Schutz vom Aussterben bedrohter Tierarten ist auf internationaler und nationaler Ebene geregelt. Zu den bedeutendsten internationalen Regelungen gehört das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) vom 03.03.1973. Diesem weltweit geltenden Abkommen sind inzwischen 124 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, beigetreten. Ziel des WA ist es, den Tier- und Pflanzenhandel weltweit zu kontrollieren und eine weitere, übermäßige Ausbeutung durch Naturentnahmen zu verhindern. Hierbei handelt es sich um ein reines Handelsabkommen, welches den Handel mit bestimmten, besonders geschützten Tierarten untersagt bzw. einschränkt.

Europäische Schutzbestimmungen:
Die EG-Verordnung Nr. 338/97 und Änderungsverordnung (EG) Nr. 1332/2005 vom 09. August 2005 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels hat europaweit Gültigkeit. Sie verpflichtet die Staaten der Europäischen Union, das WA einzuhalten. Sie enthält darüber hinaus einige strengere Vorschriften als das WA.

Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung:
Auf nationaler Ebene regelt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25.03.2002 in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) neu gefasst am 16.02.2005, den Umgang mit wild lebenden und den besonders artgeschützten Tieren.
 
Das Bundesnaturschutzgesetz dient dem Schutz, der Pflege und Wiederherstellung von Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält Schutzbestimmungen für wild lebende und besonders artgeschützte Tiere. Diese dürfen nicht mutwillig oder ohne Vorliegen eines vernünftigen Grundes beunruhigt, gestört oder verletzt werden. Sie dürfen der Natur nicht entnommen werden und ihre Lebensstätten dürfen nicht zerstört werden. Darüber hinaus enthält das Bundesnaturschutzgesetz umfangreiche Besitz- und Vermarktungsverbote für Tiere der besonders geschützten Art.

Vollzug des Artenschutzrechts:
Die BArtSchVO setzt das WA auf nationaler Ebene um. Für die in den Anlagen der BArtSchVO gelisteten Tiere benötigt der Besitzer neben dem Nachweis der Besitzberechtigung (CITES Bescheinigung) unter Umständen eine Besitz- und Vermarktungsgenehmigung. Der Besitzer muss den Behörden nachweisen, dass er legal in den Besitz des wildlebenden Tieres gelangt ist. Zur Kontrolle ist den Behörden ein Betretungsrecht der Privat- und Geschäftsräume sowie ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Betroffenen eingeräumt worden. Dieser hat das Zutrittsrecht zu gewähren und ist gegenüber der Behörde auskunftspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht. Wer Tiere einer besonders geschützten Art hält, hat dies unverzüglich der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu melden. Seit dem 01.01.2001 sind die in Anlage 6 BArtSchVO aufgelisteten, besonders geschützten Tierarten dauerhaft zu kennzeichnen. Dabei sind verschiedene Kennzeichnungsmethoden möglich (Beringung, Transponder, Fotodokumentation), wobei der Gesetzgeber je nach Schutzstatus des Tieres Prioritäten für die Kennzeichnungsmethode festlegt. Behördlicherseits zugelassen sind ausschließlich Ringe und Transponder, die vom Bundesverband für Artenschutz e.V. (BNA) oder der Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH (ZZF) ausgegeben werden.

 
  Mehr zu diesem Thema:
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Bundesnaturschutzgesetz
Bundesartenschutzverordnung
 
 

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