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Das Schlachten von Tieren |
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Das Schlachten von Tieren ist in § 4a des Tierschutzgesetzes geregelt. Danach darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist (Abs. 1). Einer vorherigen Betäubung bedarf es gem. § 4a Abs. 2 TierSchG ausnahmsweise nicht, wenn
- dies bei einer Notschlachtung nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
- die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
Insbesondere die Ausnahmegenehmigung zum sog. Schächten hat aufgrund des so genannten Schächturteiles des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.01.2002 eine Diskussion um die Zulässigkeit dieses religiösen Rituals entfacht, die letztlich in der Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz mündete. Ergänzend zu den Vorschriften des Tierschutzgesetzes hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage der §§ 2a Abs. 1 und 2 Nr. 1b; 4b TierSchG die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 03.03.1997 (BGBl. I S 405) erlassen. Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der EU-Richtlinie 93/119/EG vom 22.12.1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung.
Kernpunkte der TierSchlV sind:
- Allgemeine Grundsätze (§ 3): Tiere sind so zu betreuen, ruhig zu stellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen zum Betäuben, Schlachten oder Töten von Tieren sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben, Schlachten oder Töten möglich ist.
- Sachkunde (§ 4): Wer Tiere betreut, ruhig stellt, betäubt, schlachtet oder tötet muss über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen. Wer diese Tätigkeit im Rahmen seines Berufes ausübt, muss über eine Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde verfügen.
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