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Das Halten von Legehennen |
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Mit dem so genannten Legehennenurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.07.1999 (Az.: 2 BvF 3/90) wurde die bis dahin geltende Verordnung zum Schutz von Legehennen bei der Käfighaltung für nichtig erklärt.
Nichtigkeitsgrund waren zum einen formale Gründe (Ein Verstoß gegen das in Art 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorgeschriebene Zitiergebot. Danach muss eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angeben. Diesen Anforderungen ist die Hennenhaltungsverordnung nicht gerecht geworden).
Daneben stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest, dass die in der alten Hennenhaltungsverordnung festgelegten Käfiggrößen nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) an eine artgerechte Haltung entsprechen. Insbesondere dürfen Grundbedürfnisse wie Schlafen oder die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nicht so beschränkt werden, wie es in Käfigen der Fall ist. Das BVerfG stellte zudem fest, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit ein „vernünftiger Grund“ im Sinne des § 1 TierSchG ist, um die Einschränkungen im Tierschutzes zu rechtfertigen.
Folge des Urteils des BVerfG war, dass neue Käfiganlagen nicht mehr nach der alten Hennenhaltungsverordnung genehmigt werden durften und sich bis zum Erlass einer neuen Verordnung die Genehmigungsanforderungen direkt nach dem TierSchG richten mussten.
Das zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft war also dazu aufgerufen, schnellstmöglich eine neue Verordnung zu erlassen, die den Vorgaben des BVerfG und der EU-Richtlinie 1999/74/EG vom 19.07.1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen entspricht. In dieser EU-Richtlinie ist ein EU-weites Verbot der bisherigen Käfigbatteriehaltung mit 450 bzw. 550 cm2 Platz je Henne ab dem Jahr 2012 vorgesehen. Dann sollen die bisherigen Käfige durch etwas größere, so genannte ausgestaltete Käfige mit Nest, Sitzstangen und Sandbademöglichkeit ersetzt werden.
Die neue deutsche Legehennenverordnung ist am 13.03.2002 als Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Deutschland hat darin in entscheidenden Punkten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Mindestbestimmungen der EU hinauszugehen. Insbesondere ist der Ausstieg aus der Käfighaltung von Legehennen vorgesehen. Ausgestaltete Käfige - wie in der Verordnung vorgesehen - dürfen in Deutschland nicht neu installiert werden.
- Alle neuen Haltungseinrichtungen für Legehennen müssen eine Mindesthöhe von 200 cm und eine Fläche von mindestens 200 cm mal 150 cm aufweisen sowie über Nester, Sitzstangen und einen Bereich mit Einstreu verfügen.
- Die Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, Staubbaden sowie zur Eiablage ein Nest aufsuchen können.
- Maximale Belegdichte: für je 9 Hennen muss mindestens 1 m² nutzbare Fläche (ca. 1.000 cm² je Henne) zur Verfügung stehen, wobei maximal 18 Tiere je m² Stallgrundfläche gehalten werden dürfen; die Herdengröße wird auf 6.000 Tiere beschränkt.
Für bereits in Benutzung genommene Anlagen sind folgende Übergangsfristen vorgesehen:
- Für herkömmliche Käfige mit 550 cm2 und 12 cm Troglänge je Henne bis zum 31.12.2006.
- Für modifizierte (ausgestaltete) Käfige mit 750 cm2 je Henne sowie Nest, Sitzstange und Einstreu bis 31.12.2011.
Der Ausstieg aus der Käfighaltung von Legehennen ist seit März 2003 geltendes Recht. Der Bundesrat hat dieses Recht mit beschlossen. Dennoch versucht eine Bundesratsmehrheit den Ausstieg aus der Käfighaltung von Legehennen gegenwärtig zu verhindern.
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