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Das Halten von Kälbern |
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Das Halten von Kälbern ist als Abschnitt 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelt. In den §§ 5-11 beschäftigt sich die Verordnung ausschließlich mit den Haltungsanforderungen von Kälbern. Dabei wird nochmals unterteilt in das Halten von Kälbern in Ställen (§ 6), das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen (§ 7), das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen (§ 8) und das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen (§ 9).
Zu den allgemeinen Haltungsanforderungen zählen folgende Vorgaben (§ 5):
- Kälbern muss im Stall ein trockener weicher Liegebereich zur Verfügung stehen.
- Es dürfen keine Maulkörbe verwendet werden.
- Sie dürfen nicht angebunden oder festgelegt werden.
Zusätzliche Vorgaben sind bei neugeborenen Kälbern bzw. Kälbern bis zu acht Wochen zu beachten. Grundsätzlich sind die Kälber in Gruppen zu halten, bei der jedes Tier je nach Gewicht mindestens 1,5 – 1,8 m2 uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung haben muss.
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