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Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen |
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In Mietverhältnissen oder Eigentumsgemeinschaften kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, ob Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen oder nicht.
Bei Mietwohnungen kommt es im Streitfall zunächst darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist. Meist handelt es sich bei den Mietverträgen um Formularverträge. Nicht alles, was in Formularmietverträgen steht, ist wirksam. Beispielsweise ist das darin enthaltene generelle Tierhaltungsverbot als unwirksam anzusehen, da dies den Mieter in unzumutbarer Weise benachteiligt (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH Az.: VIII ZR 10/92 vom 20.01.1993). Dies gilt wohlgemerkt nur für Formularmietverträge und nicht für den Individualvertrag, das heißt für das, was im Einzelfall ausgearbeitet oder auch mündlich zwischen Vermieter und Mieter abgesprochen wurde.
Im Übrigen sind im Hinblick auf die Haustierhaltung in Mietwohnungen drei Fallgestaltungen denkbar: Die Tierhaltung ist entweder erlaubt oder ausdrücklich verboten oder sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Wurde ausdrücklich ein Tierhaltungsverbot zwischen Vermieter und Mieter vereinbart, so ist die spätere Tierhaltung als Vertragsbruch zu sehen und der Vermieter hat die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen (§ 550 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Bei wiederholten Verstößen steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht zu (§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Duldet der Vermieter trotz des Verbotes stillschweigend ein Haustier in der Wohnung, so kann er dessen Haltung nachträglich untersagen. Diese Untersagung ist nicht an besonderen Gründen zu messen, da eine Duldung rechtlich keine Erlaubnis darstellt, sofern sie sich nicht über einen sehr langen Zeitraum erstreckt hat. Frühestens nach fünf bis sechs Jahren wäre das Weggabeverlangen des Vermieters rechtsmissbräuchlich.
Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Tierhaltung genehmigungspflichtig ist, obliegt es grundsätzlich dem Vermieter zu entscheiden, ob er die Tierhaltung gestatten will. Allerdings ist der Vermieter bei seiner Entscheidung nicht in jedem Falle frei. Die Entscheidungsmöglichkeiten können zum Beispiel im Mietvertrag beschränkt sein. Wird im Mietvertrag etwa festgelegt, dass die Entscheidung über die Haustierhaltung davon abhängt, ob die Mitmieter beeinträchtigt werden, so muss die Haustierhaltung gestattet werden, wenn dies nicht zu befürchten ist. Werden ähnliche Haustiere bei den Mitmietern gestattet, ist die Verweigerung einer entsprechenden Genehmigung willkürlich und daher nicht wirksam. (Ausnahme: Das Halten von Hunden verpflichtet den Vermieter nicht, einen „gefährlichen Hund“ zu erlauben.)
Im Hinblick auf Kleintiere, wie beispielsweise Wellensittiche, Schildkröten oder Zierfische, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Haltung dieser Tiere zum allgemeinen Mietgebrauch gehören (BGH Az.: VIII ZR 10/92 vom 20.01.1993). Diese Tiere können auch ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.
Dem Inhaber einer Eigentumswohnung kann nicht, auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, generell verboten werden, ein Haustier zu halten. Auf die Interessen der anderen Wohnungseigentümer ist jedoch insoweit Rücksicht zu nehmen als die Zahl der Tiere auf ein „vernünftiges“ Maß beschränkt werden muss. Die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft legt unter Umständen auch fest, dass Hunde nur angeleint in den Hausgang und Garten geführt werden dürfen. Ein derartiger Beschluss der Eigentümerversammlung kann binnen vier Wochen beim Amtsgericht, Referat Wohnungseigentum angefochten werden.
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