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Haustiere

Tierhaltung und Nachbarrecht

 
 
Betreten fremder Grundstücke durch Katzen
 
Nach gefestigter Rechtsprechung muss es ein Grundstückseigentümer dulden, dass eine Katze seines Nachbarn seinen Garten betritt. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus dem so genannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, das Grundstücksnachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Zumindest in Gebieten mit Vorortcharakter, also z.B. in Reihenhaussiedlungen, ist es unumstritten, dass der Nachbar eines Katzenbesitzers es tolerieren muss, dass das Tier nicht nur in der Wohnung gehalten wird, sondern auch ins Freie darf und dabei auch sein Grundstück betritt. Grundsätzlich muss der Nachbar aber nur das Betreten seines Grundstücks von maximal zwei Katzen dulden. Inwieweit die Anzahl der Katzen in diesem Zusammenhang erhöht werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Duldungspflicht endet jedoch dann, wenn diese dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es nicht mehr nur beim Betreten des Grundstücks bleibt, sondern die Katze im Nachbargarten ihren Kot absetzt, Gartenbeete durchwühlt oder die Goldfische aus dem Teich fängt. Dies alles muss der Nachbar nicht mehr hinnehmen.

Lärmbelästigung durch Tierhaltung
 
Haustiere sind so zu halten, dass durch sie die Nachbarschaft nicht wesentlich gestört wird. Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus den Regelungen des Ordnungsrechts als auch aus denen des Zivilrechts. In fast allen Kommunen gibt es entsprechende Rechtsverordnungen, wonach Tierhalter verpflichtet sind ihre Haustiere so zu halten, dass keine unnötigen Störungen durch Lärm oder Gerüche für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entstehen. Wer sich vom Tierlärm gestört fühlt, kann darüber hinaus vom Halter des Tieres gem. § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen. Dieser Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Nachbar zur Duldung verpflichtet ist. Wann dies der Fall ist, ist in § 906 BGB geregelt. Danach kann der Eigentümer des Grundstücks die Lärmbelästigung nicht verbieten, wenn das Hundegebell die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn das Hundegebell oder anderer Tierlärm in der konkreten Wohngegend ortsüblich ist und vom Besitzer des Tieres mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auch nicht zu verhindern ist.
 
Zur Lärmimmission durch Tierlärm gibt es eine Reihe von Urteilen zu den unterschiedlichsten Tierarten. Neben der üblichen Nachbarschaftsstreitigkeit wegen Hundegebell, kommen auch solche wegen Papageiengekrächz, Froschquaken oder Hahnenkrähen häufig vor. Eine Grundsatzentscheidung hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 22 U 265/87) bereits 1987 erlassen. Das Gericht entschied damals, dass Hundegebell nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8 Uhr bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr nicht hörbar sein darf. Nach diesem Grundsatz entscheiden die Gerichte bis heute.

Katzenkratzer am Autolack
 
Zwischen Autobesitzern und Katzenhaltern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten wegen der Kratzspuren, welche die Katzen auf dem Autolack hinterlassen sollen. Es ist unbestritten, dass die nach dem Betrieb des Autos aufgeheizte Motorhaube und auch das durch Sonnenstrahlen erwärmte Autodach beliebte Aufenthaltsplätze für Katzen sind. Die beteiligten Parteien streiten in erster Linie um Schadenersatzansprüche wegen angeblich von den Katzen verursachten Lackschäden oder um Unterlassungsansprüche dahingehend, dass die Tiere das betreffende Auto nicht mehr betreten dürfen.
 
In beiden Fällen hat der Besitzer des Autos zu beweisen, dass es gerade die Katze des Nachbarn ist, welche die Schäden an seinem Wagen verursacht haben soll. In einem vom Amtsgericht Celle zu entscheidenden Fall aus dem Jahr 1998 (Az.: 16 C 187/97) ist es dem auf Schadenersatz klagenden Autobesitzer nicht gelungen zu beweisen, dass die Kratzer auf seinem Fahrzeug von der Katze der beklagten Nachbarin stammten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige sah es als unwahrscheinlich an, dass Katzen durch das bloße Betreten einer Motorhaube überhaupt erhebliche Kratzspuren verursachen können. Es sei unplausibel, dass Katzen die glatte Oberfläche eines Fahrzeugs mit ausgefahrenen Krallen betreten, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen könne, die aufgrund ausgefahrener Krallen wieder verloren ginge.
 
In einem vom Landgericht Lüneburg zu entscheidenden Fall aus dem Jahr 2000 (Az.: 1 S 198/99) ist es dem Autobesitzer anhand von Zeugenaussagen gelungen zu beweisen, dass es die beiden Katzen des Nachbarn waren, die wiederholt sein Cabriolet betraten und dort Sandspuren und Katzenhaare, auch im Inneren des Wagens hinterließen. Das Gericht hat dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch stattgegeben und den Katzenhalter dazu verurteilt dafür zu sorgen, dass seine Tiere das Auto des Nachbarn nicht mehr betreten. Eine Duldungspflicht des Nachbarn hat das Gericht hier verneint, weil die von den Katzen hinterlassenen Verschmutzungen über das zumutbare Maß hinausgingen.

 
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