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Haustiere

Leinen- und Maulkorbzwang

 
 
Die Gefahrhunderegelungen der Länder sehen für das Führen vermeintlich gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit  einen Leinen- und Maulkorbzwang vor. Darüber hinaus enthalten  manche Landesgesetze für alle Hunde einen allgemeinen Leinenzwang auf bestimmten öffentlichen Plätzen. Erfasst hiervon sind in der Regel Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr, Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen. Gleichzeitig gilt der allgemeine Leinenzwang  bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
 
Zusätzlich zu den in den Landeshundegesetzen festgehaltenen Regelungen haben die Kommunen die Möglichkeit, im Rahmen der Gefahrenabwehr durch Rechtsverordnung einen Leinenzwang innerhalb des Gemeindegebietes zu erlassen. Häufig wird von den Kommunen ein genereller Leinenzwang für alle Hunderassen auf dem gesamten Gemeindegebiet erlassen.
 
Aus tierschützerischer Sicht muss ein genereller Leinenzwang für Hunde abgelehnt werden, da Hundebesitzer so keine Möglichkeit haben, dem natürlichen Bewegungsbedürfnis ihrer Hunde Rechnung zu tragen und Sozialkontakte zwischen Artgenossen zuzulassen.

 
  Mehr zu diesem Thema:
Gefahrhunderegelungen der Länder
 
Downloads
Länderregelungen
Stellungnahme zum generellen Leinenzwang
 
 

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