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Gefahrhunderegelungen der Länder

 
 
Neben dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde haben die Bundesländer unterschiedliche Gefahrhunderegelungen erlassen. Auch diese Regelungen fallen in den Bereich des Polizei- und Ordnungsrechtes. Die verschiedenen „Gefahrenabwehrregelungen“ der Länder stießen von Anfang an auf scharfe Kritik und zwar nicht nur von Seiten des Tierschutzes, sondern auch innerhalb der Rechtswissenschaft.
 
Die Gefahrhunderegelungen unterscheiden in der Regel zwischen solchen Rassen, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich unterstellt wird und solchen, in denen die Gefahrvermutung widerleglich ausgestaltet ist. Dabei weichen die Rassekataloge der Länder zum Teil voneinander ab. In vielen Gefahrhundeverordnungen ist die Haltung eines gelisteten Hundes an das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ geknüpft. An die Haltung solcher Hunde, bei denen die Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird, sind weit reichende Rechtsfolgen geknüpft, wie etwa ein lebenslanger Leinen- und Maulkorbzwang oder eine Kastrationspflicht.
 
Hauptkritikpunkt ist, dass bei der Aufstellung der Rasselisten die fachwissenschaftliche Diskussion, nach der solche Pauschaleinstufungen unzulässig sind, völlig außer Betracht gelassen wurden.

Neben den genannten Kriterien ist in allen Gefahrhunderegelungen der Länder vorgesehen, dass die Haltung sog. gefährlicher Hunde der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Die Erlaubniserteilung steht dabei in der Regel unter drei Voraussetzungen: Positiver Wesenstest des Hundes, Zuverlässigkeit des Halters, Sachkunde des Halters.
 
Seine Zuverlässigkeit kann der Halter in der Regel durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn er wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz oder wegen einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde.
 
Die Sachkunde besitzt, wer die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die erforderlich sind, den Hund so halten und führen zu können, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Hierzu gehört der Nachweis ausreichender Kenntnisse über das Halten, die Ausbildung und das Verhalten des Hundes. Die Sachkunde wird von der zuständigen Behörde festgestellt.

Bisweilen muss der Halter  zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes darlegen. Ein berechtigtes Interesse kann ein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse sein. Dies kann z.B. eine Haltung zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der Bewachung von Grundstücken sein. Dieses Tatbestandsmerkmal wird von den bayerischen Behörden jedoch sehr restriktiv ausgelegt.
 
Wer für die Umsetzung der Gefahrhundeverordnungen zuständig ist, bestimmt sich nach den einzelnen Länderregelungen. Da es sich um eine Gefahrenabwehrverordnung handelt, sind jedoch primär die Ordnungsbehörden für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Die örtlichen Veterinärämter werden dabei regelmäßig als Sachverständige hinzugezogen.

 
  Mehr zu diesem Thema:
So genannte Kampfhunde
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Leinen- und Maulkorbzwang
Kampfhundesteuer
 
Downloads
Länderregelungen
Stellungnahme zu so genannten Kampfhunden
 
 

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