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Tierschutz-Hundeverordnung

 
 
Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHVO) wurde 2001 neu gefasst. Im Vergleich zu ihrer Vorgängerin aus dem Jahre 1974  (Verordnung über das Halten von Hunden im Freien) sind zwar einige Verbesserungen zu verzeichnen. Insgesamt aber weist auch die Neuregelung noch erhebliche Lücken auf.
 
Die neue Verordnung gilt generell für alle Hunde, ganz gleich, ob sie im Freien oder in geschlossenen Räumen gehalten werden, auch die Zucht der Tiere wird teilweise geregelt.

Zunächst werden die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden festgelegt (§ 2). Dabei ist vor allem dem Bedürfnis der Hunde nach sozialen Kontakten Rechnung zu tragen:

  • Einem einzeln gehaltenen Hund muss mehrmals täglich ein längerer Kontakt zur Betreuungsperson ermöglicht werden. Es ist  davon auszugehen, dass mindestens zweimal pro Tag ein Auslauf im Freien zu erfolgen hat und die Zeitdauer mindestens 1 Stunde täglich betragen muss, um diese Vorschrift zu erfüllen.

  • Bei der Haltung mehrerer Hunde ist grundsätzlich eine Gruppenhaltung durchzuführen. Ausnahmen dürfen nur gemacht werden, wenn die Art der Verwendung, das Verhalten oder der Gesundheitszustand des Hundes es erfordern. Auch bei der Gruppenhaltung ist täglicher Sozialkontakt zu einer Betreuungsperson notwendig. Gewerbsmäßige Züchter haben eigens sicherzustellen, dass für jeweils zehn Zuchthunde mindestens eine sachkundige Betreuungsperson zur Verfügung steht.

  • Der soziale Kontakt zwischen Welpen und Muttertier muss ebenfalls gewährleistet werden. Welpen dürfen erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden (es sei denn, eine tierärztliche Indikation spricht dagegen).

Hinsichtlich der Größe und Beschaffenheit von Räumlichkeiten, Schutzvorrichtungen, Licht- und Luftzufuhr sowie Einfriedungen der Hundehaltungen sind zahlreiche Vorgaben zu beachten (§§ 4 - 7). So ist die Mindestgröße für Zwinger für Hunde je nach Widerristhöhe von bis zu 50 cm auf 6 m2 festgelegt.

Gestaffelt:   bis 50cm:                 6 m2
                     über 50-65cm:         8 m2
                     darüber:                  10 m2
 
Die Anbindehaltung von Hunden ist unter bestimmen Voraussetzungen  - leider - noch erlaubt. Aber auch für diese Tiere gilt, dass ausreichend Sozialkontakt und Auslauf sichergestellt sein muss (§ 7).
 
Hinsichtlich der Ernährung und Pflege von Hunden (§ 8) gilt unter anderem: Den Tieren sind jederzeit Wasser und artgemäßes Futter in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen und die Betreuungsperson hat sie unter Berücksichtigung des Bedarfs der jeweiligen Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen (§ 8).
 
Die Unterbringung der Hunde ist mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel sind unverzüglich abzustellen. Vorgeschrieben ist auch die Pflicht für ausreichend Frischluftzufuhr und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt. Hier wird zudem vorgegeben, dass der Aufenthaltsort des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten ist und Kot täglich entfernt werden muss (§ 8).

Um der Qualzucht von Hunden zumindest ein Stück weit zu begegnen

  • gilt ein Ausstellungsverbot  für Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Ruten, vollständig oder teilweise amputiert wurden. Ausnahmen gelten für Jagdhunde und bei tierärztlichen Indikationen (§ 10).

 

 
  Mehr zu diesem Thema:
Rechtsgrundsätze zur Tierhaltung
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Gefahrhunderegelung der Länder
Leinen- und Maulkorbzwang
Kampfhundesteuer
 
Downloads
Tierschutz-Hundeverordnung
Stellungnahme: Tierschutz-Hundeverordnung
 
 

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