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Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) |
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Neben Rechtsverordnungen zu speziellen Regelungsbereichen sieht das Tierschutzgesetz (§ 16d) den Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) vor. Die in der AVV zusammengefassten Verwaltungsvorschriften sind ohne unmittelbare Verbindlichkeit für den Bürger. Sie stellen jedoch eine wichtige Auslegungshilfe für die Verwaltungsbehörden dar, die unter anderem eine bundeseinheitliche Durchführung des Tierschutzgesetzes gewährleisten soll.
Im Einzelnen enthält sie Hinweise zur Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters zur artgerechten Tierhaltung (§ 2 Nr. 2 TierSchG), zu Verbotstatbeständen wie der Gabe von Dopingmitteln, der Aggressionsausbildung oder Stromeinwirkung (§ 3 Nr. 1b, 8a, 11 TierSchG) sowie zur sachgerechten Tötung oder Amputation (§§ 4, 6 TierSchG). Besonders ausführlich geregelt sind die Verwaltungsvorschriften zu Tierversuchen (§§ 7 - 9 TierSchG), Eingriffen zu Wissenschaftszwecken (§ 10 - 10a TierSchG), zur Erlaubnis für das Züchten, das Halten, den Handel mit Tieren (§ 11 TierSchG) und den Tierversuchskommissionen (§ 15 TierSchG). Die Inhalte der AVV bestimmen das Handeln der Behörden in vielen Fällen maßgeblich mit und können daher für die Tierschutzpraxis von erheblicher Bedeutung sein. Viele Punkte der AVV sind deshalb mindestens so umstritten wie die Paragraphen des Tierschutzgesetzes selbst.
Neben der Verwaltungsvorschrift des Bundes adressieren die zuständigen Landesministerien unterschiedliche Erlasse und Verwaltungsvorschriften an ihre Vollzugsbehörden, um diese bei der Umsetzung von Rechtsverordnungen des Bundes anzuleiten oder um unklare Rechtsverhältnisse eigenständig zu regeln. Beispiel Runderlass zur Behandlung von Fundtieren in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
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