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Rechtsverordnungen |
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Um die grundsätzlichen, zumeist allgemein gehaltenen Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu konkretisieren, kann das für Tierschutz zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bestimmte Bereiche durch Rechtsverordnung regeln. Dies gilt insbesondere für die Tierhaltung (§ 2a TierSchG), aber auch für die Ausbildung, den Transport, das Schlachten, die Zucht und den Handel von Tieren sowie für Tierversuche. Es können auch Vorschriften zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden (§ 21a TierSchG).
Vor dem Erlass muss der Bundesrat den Rechtsverordnungen zustimmen, das heißt, die Länder sind in der Regel an der inhaltlichen Gestaltung einer Verordnung beteiligt. Zudem ist das BMVEL verpflichtet (gem. § 16b TierSchG), seine Tierschutzkommission anzuhören. Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die auf Vorschlag der Verbände (Tierschutzverbände, Tierhalter und Forschung) sowie der beiden großen Kirchen jeweils vier Jahre vom Bundesministerium berufen werden.
Bisher erlassene Rechtsverordnungen:
Über die (Neu-)Regelungen zur Schweinehaltung wird gegenwärtig zwischen Bundesregierung und Bundesrat gestritten. Wichtige Verordnungen wie etwa zur Haltung von Pelztieren (Verbote) oder zur Mastgeflügelhaltung stehen noch aus, wären aber nach Inkrafttreten des Staatziels Tierschutz zwingend erforderlich.
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