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Rechtsgrundsätze zur Tierhaltung |
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Die allgemeinen Halterpflichten sind in § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Wer ein Tier hält oder betreut:
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2 legt damit Halterpflichten im Interesse der Tiere fest, durch die das Wohlbefinden der Tiere bei der Haltung sichergestellt werden soll. Konkret benannt sind die artgemäße und verhaltensgerechte Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegung. Allein der Begriff der Pflege macht deutlich, dass darunter alles zu verstehen ist, was man im allgemeinen Sprachgebrauch unter einer „guten Behandlung“ des anvertrauten Mitgeschöpfes bezeichnen würde, also zum Beispiel auch: Reinhaltung, Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung, Geburtshilfe, Schutz vor Witterungseinflüssen, die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse und vieles andere. Die (fürsorgliche) Beziehung des Menschen zum Tier spielt dabei eine ganz besondere Rolle.
Wie Fütterung, Pflege und Gestaltung des Lebensumfeldes konkret auszusehen haben, hängt von den spezifischen Ansprüchen der jeweiligen Tierart bzw. der einzelnen Tiere ab. Um dies beurteilen zu können, muss der Tierhalter über eine angemessene Sachkenntnis verfügen. Sachkunde bedeutet die durch Studium, Ausbildung und/oder praktische Betätigung erworbenen Spezialkenntnisse, die für einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Umgang mit Tieren vorausgesetzt werden müssen. Fehlt dem Halter, Betreuer oder Betreuungspflichtigen die erforderliche Sachkunde, so muss er die Betreuung des Tieres auf eine sachkundige Person übertragen, weil die Obhut durch ihn gesetzwidrig ist.
Die Halterpflichten des Paragraphen 2 gelten für alle Halter/Betreuer und für alle Tierhaltungen, auch für landwirtschaftliche Tierhaltungen. Zwar ist in §§ 1 und 2 TierSchG vom „vernünftigen Grund“ und „vermeidbaren“ Schmerzen, Leiden und Schäden die Rede. Wirtschaftliche Gründe, wie sie oft angeführt werden, stellen jedoch keinen „vernünftigen Grund“ dar, um Tieren derart erhebliche Leiden zuzufügen wie es in der industriellen Tierhaltung regelmäßig der Fall ist.
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