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Tier und Recht

Das Tierschutzgesetz im Schnelldurchlauf

 
 
Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die wir hier nur kurz und unkommentiert überfliegen, sind nicht geeignet, um die Tiere tatsächlich um ihrer selbst willen zu schützen, wie es das neue Staatsziel Tierschutz fordert und wie eigentlich auch die Grundsatzbestimmungen des Tierschutzgesetzes selbst es vorsehen. Allzu oft sind die Vorschriften eher eine Anleitung zur Nutzung der Tiere als zu deren Schutz. Dazu kommt, dass vorhandene Schutzbestimmungen in der Praxis nicht oder nicht richtig umgesetzt werden. Das Tierschutzgesetz muss daher umfassend, zumindest aber in zentralen Kernbereichen, überarbeitet werden. Um seinen Vollzug zu verbessern, ist die Einführung des Tierschutz-Klagerechtes für seriöse Tierschutzorganisationen unerlässlich.

Das Tierschutzgesetz besteht aus 13 Abschnitten:

1.)   Grundsatz (§ 1)
2.)   Tierhaltung (§§ 2 - 2a ), Verbotskatalog (§ 3)
3.)   Töten von Tieren (§§ 4 - 4b)
4.)   Eingriffe an Tieren (§§ 5 - 6a)
5.)   Tierversuche (§§ 7- 9a )
6.)   Eingriffe und Behandlungen zu Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§
       10)
7.)   Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung,
        Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten
        oder Organismen (§ 10a)
8.)   Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (§§ 11 - 11c)
9.)   Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12)
10.)  Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere (§§ 13 - 13a)
11.)  Durchführung des Gesetzes (§§ 14 - 16i)
12.)  Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17 - 20a)
13.)  Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21 - 22)


1.) Grundsatz (§ 1):
 
Das Gesetz dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
 
Mit diesem Grundsatz hat das Gesetz einen ethischen Bezug. Der Schutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Tiere, viele Einzelbestimmungen (z.B. § 17) im Gesetz beziehen sich aber nur auf  Wirbeltiere beziehen. Die Formulierung „vernünftiger“ Grund (was ist vernünftig?) und die fehlenden Definitionen von „Leiden“ und „Schäden“ führen immer wieder zu Auslegungsstreitigkeiten.

2.) Tierhaltung:
 
Gemäß § 2 hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht wird und sich artgemäß bewegen kann. Außerdem muss er über die notwendige Sachkenntnis zur Haltung des Tieres verfügen.
 
In § 2a wird das zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, diese Rahmenbestimmung auf dem Verordnungswege zu konkretisieren. Für private Tierhalter ist vor allem die Tierschutz-Hundeverordnung von Bedeutung.
 
§ 3 des Tierschutzgesetzes zählt besondere Verbotstatbestände auf, die als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und mit Geldbußen geahndet werden. Verboten ist unter anderem:

  • einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen,

  • einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen wurden, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,

  • an einem Tier im Training, bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen quälerische Maßnahmen und Dopingmittel anzuwenden,

  • Tiere auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen bzw. der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

  • einem Tier bei der Ausbildung Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen,

  • einem Tier für Filmaufnahmen, Schaustellungen oder Werbung Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen,

  • ein Tier an einem anderen, lebenden Tier auf Schärfe abzurichten,

  • ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen (Ausnahme: waidgerechte Jagdausübung),

  • ein Tier zu aggressivem Verhalten abzurichten, welches quälerische Folgen hat,

  • Zwangsfütterung (Ausnahme: therapeutische Maßnahme),

  • einem Tier Futter anzubieten, das zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt,

  • quälerische elektrische Hilfsmittel zur Einwirkung auf ein Tier anzuwenden.

 

3.) Töten von Tieren (§§ 4 - 4a)
 
Hier werden die Regelungen über die Art und Weise des Tötens von Wirbeltieren festgelegt. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse hat. Zur gewerbsmäßigen Tötung eines Wirbeltieres bedarf es der erforderlichen Sachkunde. § 4a regelt die Ausnahmeerlaubnis für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten).

4.) Eingriffe an Tieren (§§ 5 - 6a)
 
Bei Wirbeltieren darf kein Eingriff, der mit Schmerzen verbunden ist, ohne Betäubung durchgeführt werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere, Amphibien und Reptilien darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Es werden eine große Zahl von Ausnahmen, insbesondere zur Durchführung der Massentierhaltung, zugelassen (z.B. Kennzeichnung von Tieren, Anpassung von ‚Nutztieren’ an Haltungsbedingungen).
 
Nach § 6 ist unter anderem die vollständige oder teilweise Amputation von Körperteilen verboten. Dies betrifft grundsätzlich auch Ohren und Ruten von Hunden. Wenn der Eingriff allerdings aus tiermedizinischen Gründen notwendig ist, oder wenn es sich um einen Jagdhund handelt, bei dem ein Kupieren für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, ist das Kupieren der Rute im Einzelfall ausnahmsweise zulässig.
 
Ebenfalls zulässig ist die Kastration von Hunden und Katzen, wenn dies notwendig ist, um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern. Eine generelle Kastration von Hunden ist damit jedoch – im Gegensatz zu Katzen – nicht erlaubt.

5.) Tierversuche (§§ 7 - 9a)
 
Dieser Abschnitt regelt die Bestimmungen für die Durchführung von Tierversuchen. Als Tierversuche gelten Eingriffe, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können. Auch Eingriffe am Erbgut von Tieren (Genmanipulation) fallen darunter.
 
Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. In vielen Fällen genügt es allerdings auch, das Vorhaben der Behörde anzuzeigen (zu melden), zum Beispiel wenn Tiere routinemäßig zur Medikamentenprüfung eingesetzt werden.
 
Wer Tierversuche beantragt, muss darlegen, dass die Tierversuche unerlässlich und ethisch vertretbar sind. Mit anderen Worten, es darf kein tierversuchsfreies Forschungsverfahren geben, mit dem der Tierversuch ersetzt werden könnte und das Tierexperiment muss für Wissenschaft oder Medizin so wichtig sein, dass das Tierleid (für den Gesetzgeber) gerechtfertigt erscheint.
 
Die Behörde prüft die Angaben des Antragstellers und macht davon ihre Entscheidung abhängig. Sie kann den Tierversuch ggf. auch unter Auflagen genehmigen.

6.) Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 10)
 
Dieser Abschnitt regelt Eingriffe an Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an Universitäten und anderen Ausbildungseinrichtungen. Eingriffe dieser Art sind anzeigepflichtig und dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Lernziel nicht auch mit anderen Methoden (z.B. Modellen, Filmen oder Computersimulationen) erreicht werden kann.

7.) Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen (§ 10a)
 
Diese Vorschrift bezieht sich hauptsächlich auf Stoffproduktionen (z.B. von Antikörpern) in Tieren. Die Eingriffe sind anzeigepflichtig.

8.) Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (§11 - 11c)
 
Dieser Abschnitt regelt die Bestimmungen für eine Erlaubnis zur Zucht und zum Handel mit Tieren.

§ 11: Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
 
Abs. 1: Eine behördliche Erlaubnis wird benötigt, wenn:
 
 1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken gehalten oder gezüchtet werden,
 2. Tiere in Tierheimen oder Tierpensionen gehalten werden,
 3. Tiere im Zoo oder ähnlichen Einrichtungen gehalten werden,
 4. Hunde für Dritte zu Schutzzwecken ausgebildet werden,
 5. Tierbörsen stattfinden,
 6. gewerbsmäßig
            a) Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, außer
                landwirtschaftlichen Nutztieren, bzw.
            b) Handel von Wirbeltieren erfolgt,
            c) ein Reit- oder Fahrbetrieb mit Tieren unterhalten wird,
            d) Tiere zur Schau gestellt,
            e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft werden.
 
In dem Antrag zur Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
 
 1. Die Tierarten und der Umfang, für welche die Genehmigung
     beantragt wird,
 2. die verantwortliche Person,
 3. die Räume und Einrichtungen zur Tierhaltung oder für die Tätigkeit.
 
Dem Antrag sind Nachweise über die „Sachkunde“ und in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis zum Beleg der Zuverlässigkeit des Antragstellers beizufügen.
 
Abs. 2: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
 
 1. die verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse und
     Fähigkeiten belegen kann
     (Ausbildung, beruflicher Umgang mit Tieren),
 2. die verantwortliche Person zuverlässig ist,
 3. die Räume und Einrichtungen eine Ernährung, Unterbringung und
     Pflege der Tiere nach § 2 des Tierschutzgesetzes ermöglichen.
 
Bei Wegfall einer Voraussetzung kann die Erlaubnis entzogen und der Betrieb geschlossen werden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, zum Beispiel mit dem Verbot des Bettelns mit Tieren oder der Pflicht zur Führung eines Tierbestandsbuches.

§ 11a: Aufzeichnungen, Kennzeichnung:
 
Für die Zucht von Versuchstieren gelten besondere Vorschriften der Kennzeichnungspflicht.
 
§ 11b: Qualzuchten
 
Qualzuchten, bei denen der Züchter damit rechnen muss, dass auf Grund von vererbten Merkmalen Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, sind ausdrücklich verboten. Unter das Qualzuchtverbot fällt damit auch die Aggressionszüchtung von Hunden. (Dieses Verbot gilt allerdings nicht für die Zucht von Versuchstieren.)
 
§ 11c: Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche
 
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere nicht an Kinder unter 16 Jahren abgegeben werden!

9.) Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot (§ 12)
 
Dieser Abschnitt regelt die Erstellung und Einhaltung von Tierschutzmaßnahmen für den Transport von Tieren. Wirbeltiere, an denen Schäden durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht wurden, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden.
 
Aufgrund dieser Regelung können besondere Verordnungen zum Schutz der Tiere erlassen werden. Ausdrücklich besteht eine Befugnis, das Halten und Ausstellen von Wirbeltieren zu verbieten, an denen zur Erreichung bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen wurden. In der Tierschutz-Hundeverordnung wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und ein Ausstellungsverbot für kupierte Hunde verhängt.
 
10.) Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere (§§ 13 - 13a)
 
Dieser Abschnitt regelt Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor tierschutzwidrigen Methoden des Fangens, Fernhaltens oder Verscheuchens, zum Schutz des Wildes vor land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten und über die Haltung, den Handel und den Transport von Wildtieren.

11.) Durchführung des Gesetzes (§§ 14 - 16i)
 
Dieser Abschnitt regelt die Mitwirkung der Zollstellen bei der Überwachung grenzüberschreitender Tiertransporte, die Besetzung von Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Genehmigung von Tierversuchen, nennt alle Einrichtungen und Betriebe, die zur Durchführung dieses Gesetzes der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen sowie die Maßnahmen der Überwachung.
 
Von besonderer Bedeutung für die tägliche Arbeit der Tierschützer ist § 16 a. Die zuständige Behörde trifft gemäß § 16 a Satz 1 die notwendigen Anordnungen, die zur Beseitigung von festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und zur Verhütung künftiger Verstöße geeignet sind. Es besteht die Möglichkeit, nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes, ein erheblich vernachlässigtes Tier dem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig unterzubringen (§ 16 a Satz 2 Nr. 1).
 
12.) Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17 - 20 a)
 
§ 17: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
 2. einem Wirbeltier
            a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
            b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
                Schmerzen oder Leiden zufügt.
 
Versuchte oder fahrlässige Tierquälerei ist nicht strafbar, kann aber nach § 18 verfolgt werden. Sachliche Zuständigkeit hat hier die Untere Verwaltungsbehörde.
 
§18: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Spezielle Verstöße sind in den Ziffern 2 - 26 aufgeführt. Es können Geldbußen bis zu 25.000,- Euro verhängt werden.
 
13.) Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21 - 22)

 
  Mehr zu diesem Thema:
Rechtsgrundsätze zur Tierhaltung
Eingriffsrecht der Behörden
Tierquälerei als Straftatbestand
 
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Kernpunkte zur Novellierung des Tierschutzgesetzes
 
 



 
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