|

|  | |  | |
Die Tierschutzklage |
|
|
Seit dem 1. August 2002 steht der Tierschutz im Grundgesetz. Wenn sich Tierhalter oder Behörden nicht daran halten, müssen Tierschutzorganisationen das Recht haben, diesen Schutz anstelle der Tiere einzuklagen.
Ein solches Tierschutzklagerecht könnte zum Beispiel helfen, wenn
- Kommunen unberechtigte Tiertötungen anordnen (beschlagnahmte Tiere, Stadttauben),
- die Behörden nicht gegen Missstände in der Landwirtschaft oder im Privathaushalt vorgehen,
- in der Landwirtschaft Millionen Tiere nutzlos getötet werden (z. B. Tötung von 45 Millionen Eintagsküken jährlich),
- Tierversuche rechtswidrig erfolgen (obwohl es längst tierversuchfreie Alternativen gibt o.ä.).
Im Februar 2004 griff das Land Schleswig-Holstein die langjährige Forderung des Deutschen Tierschutzbundes und seiner Mitgliedsvereine auf und präsentierte dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Einführung eines bundesweiten Klagerechtes im Tierschutz.
Am 5. November 2004, hatte das Bundesratsplenum über den Entwurf zu entscheiden. Er lehnte ihn mehrheitlich ab. Der Bundesrat hat die Tierschutzklage damit zwar aufgehalten, auf Dauer verhindern aber kann er sie nicht. Nachdem der Tierschutz wie schon zuvor der Naturschutz Eingang in die Verfassung gefunden hat, muss nun - wie im Naturschutz bereits praktiziert - auch im Tierschutz das Verbandsklagerecht folgen. Daran führt, auch nach Meinung anerkannter Rechtsexperten, kein Weg vorbei.
Der Deutsche Tierschutzbund und seine Partner im Bündnis Tierschutz haben die bisherigen Beratungen mit einer groß angelegten Kampagne begleitet. Gemeinsam werden sie die Kampagne solange fortsetzen bis dieses Schutzrecht, das den Tieren laut Verfassung zusteht, durchgesetzt ist.
|
Mehr zu diesem Thema:
|
|
|
|
|
|

|

|