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Tierschutz im Bürgerlichen Recht |
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Im Jahr 1990 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (BGBl. I S. 1762) erlassen. Der durch dieses Gesetz neu eingefügte § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass der Mensch gegenüber den Tieren zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist. Allerdings erhalten Tiere keine wirklich herausragende Rechtsstellung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind im Bürgerlichen Recht die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auch für Tiere anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB).
Tiere können unter anderem Tatobjekt aller Straftatbestände sein, die sich auf den Schutz von Sachen beziehen. Zu nennen sind hier etwa Diebstahl (§§ 242 ff. Strafgesetzbuch, StGB), Unterschlagung (§§ 246 ff. StGB), Raub (§§ 249 ff. StGB), Hehlerei (§§ 259 ff. StGB) oder Sachbeschädigung (§§ 303 ff. StGB). Außerdem sind nach den §§ 292 und 293 StGB die Jagd- und die Fischwilderei strafbar. Weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind in den §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz geregelt.
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