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Das Tierschutzgesetz |
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Das Tierschutzgesetz bezweckt „... aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ (§ 1 TierSchG, Grundsatz). Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und untergebracht wird und sich artgemäß bewegen kann (§§ 2, 2a).
Vom Schutzbereich des Tierschutzgesetzes erfasst sind grundsätzlich alle Tiere, auch die wirbellosen Tiere. Allerdings hat der Gesetzgeber verschiedene Gruppen oder Klassen von Tieren in bestimmten Zusammenhängen unterschiedlich stark geschützt. Die meisten Einzelbestimmungen beziehen sich nur auf Wirbeltiere.
Systematisch ist das Tierschutzgesetz Teil des Verwaltungsrechtes. Entsprechend wird die Nutzung von Tieren in vielen Fällen über einen Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalt gestellt. Zu nennen sind hier etwa die Genehmigung von Tierversuchen (§ 8) oder der Erlaubnisvorbehalt zur gewerbsmäßigen Zucht, Haltung oder dem Handel von Tieren (§ 11). Wer also beispielsweise gewerbsmäßig mit Heimtieren handeln will, braucht dazu die Erlaubnis der Behörde. Auch wer Tiere im Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen halten will, muss bei den Behörden einen entsprechenden Erlaubnisantrag stellen. Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, die dazu in § 11 genannt sind, so muss ihm die Behörde die Zulassung erteilen. Genehmigungen und Erlaubnisse können mit Auflagen versehen werden.
Daneben sieht das Tierschutzgesetz Einzelverbote vor, mit denen tierschutzwidrige Handlungen unterbunden werden sollen. Insbesondere ist hier der so genannte Verbotsparagraph 3 zu nennen. Danach ist es zum Beispiel verboten, ein Tier auszusetzen oder „einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen“. Weitere Einzelverbote finden sich unter anderem in § 11b Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und in § 13.
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes erfolgt durch die Länder bzw. die zuständigen Landesbehörden. Diese können nach § 16a TierSchG Maßnahmen zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Regelungen ergreifen. Das Spektrum reicht von Auflagen zur Verbesserung der Tierhaltung bis zur Fortnahme vernachlässigter Tiere. Einige Landesregierungen veröffentlichen Tierschutzberichte, in denen sie die Entwicklung des Tierschutzes im Land aus ihrer Sicht darstellen. Die Berichte sind dann in der Regel über die Internetseiten der Landesregierungen zugänglich.
Die einzige Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17. Mit ihr soll tierschutzwidriges Verhalten geahndet werden. Als Straftatbestände gelten die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren. Geahndet wird die vorsätzlich und vollendet begangene Tierquälerei.
Ebenfalls zum Tierschutzahndungsrecht gehört § 18, der bestimmte vorsätzliche oder fahrlässig begangene Tierschutzvergehen als Ordnungswidrigkeiten einstuft und die Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens ermöglicht. Es können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldbußen bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Unter dem Strich weisen das Tierschutzgesetz und sein Vollzug erhebliche Mängel auf. Zum einen sind die Vorschriften des Gesetzes und nachgeordneten Regelungen oft unvollständig, auslegungsbedürftig, d.h. unklar oder der Schutz, der den Tieren gewährt wird, ist schlicht nicht ausreichend um ihr Wohlbefinden sicherzustellen.
Hinzu kommt, dass es zwar möglich ist, tierschutzwidrige Zustände bei der Behörde/Polizei anzuzeigen und um deren Einschreiten zu ersuchen. Eine Möglichkeit die Vorschriften des Gesetzes direkt vor Gericht durchzusetzen, haben Tierschützer jedoch nicht. Wenn die Behörden nicht eingreifen, bleiben die Tiere schutzlos. Der Deutsche Tierschutzbund fordert daher ein Klagerecht im Tierschutz.
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