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Tier und Recht

Vollzug und Rechtsprechung


 
 
Gänzlich unvereinbar mit dem Staatsziel Tierschutz sind schließlich auch rein wirtschaftlich motivierte Tötungsexzesse, wie die millionenfache Vernichtung von Eintagsküken. Um möglichst schnell möglichst viele Eier produzieren zu können, werden spezielle Legehennenlinien gezüchtet. Die männlichen Tiere sind in diesen Legehennenlinien wertlos, weil sie keine Eier legen. Da es sich nicht rechnet, die männlichen Tiere beispielsweise für den Verzehr als Grillhähnchen aufzuziehen, werden sie einfach getötet. Allein für das deutsche Frühstücksei sterben so jährlich 45 Millionen Tiere.

Mit Inkrafttreten des Staatsziels zum Tierschutz ist diese Praxis rechts- und verfassungswidrig. Die zuständigen Behörden hätten unmittelbar gegen die Tötung der Eintagsküken vorgehen müssen bzw. die Ministerien in Bund und Ländern hätten als oberste Vollzugsinstanz ihre Behörden anweisen müssen dies zu tun. Dass sie es trotz Drängens des Deutschen Tierschutzbundes unterlassen haben und bislang auch keine effektiven Schritten unternommen wurden, um der Tötung von Eintagsküken wenn schon nicht sofort, dann doch wenigstens in absehbarer Zeit beizukommen, zeigt, dass sich die Regierungen auch als oberste Vollzugsinstanzen nicht an das Staatsziel Tierschutz halten (Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse in den Parlamenten sind die Regierungen ebenfalls für die oben kritisierte Gesetzgebung von Bund und Ländern verantwortlich.).

Auch was die Genehmigung von Tierversuchen angeht, sind bislang kaum Verbesserungen zugunsten des Tierschutzes auszumachen. Die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz erlaubt es den Behörden erstmals, das geltende Tierschutzgesetz buchstabengetreu zu vollziehen, Tierversuchsanträge inhaltlich zu prüfen und Tierversuchsanträge zurückzuweisen, wenn beispielsweise die Belastungen für die Tiere in keinem angemessenen Verhältnis zum Versuchsziel stehen oder wenn sich das Versuchsziel auch ohne Tierversuche erreichen ließe.
 
Auch hier haben die Gesetzgeber bzw. Regierungen es zwar versäumt, den Behörden klare Vorgaben zu machen (z.B. durch Anleitungen zur Bewertung der Tierversuchsanträge), doch wie jede andere Vollzugsinstanz sind auch die Behörden zur Genehmigung von Tierversuchen unmittelbar an die Verfassung gebunden. Die Verfassung ist Gesetz. Sie hätten die neue Verfassungslage nutzen und Tierversuchsanträge strenger zugunsten des Tierschutzes prüfen müssen. Soweit überschaubar, ist dies nur selten geschehen.

Was die Rechtsprechung bzw. die Arbeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte angeht, so muss man in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Staatszieles auch hier konstatieren, dass die Verpflichtung zum Tierschutz noch nicht überall „angekommen“ ist. Die Staatsanwaltschaft Hagen beispielsweise stellte eine Strafanzeige gegen Taubentötungsaktionen (totales Fütterungsverbot) der Stadt Hagen mit der Begründung ein, dass das Bundesverfassungsgericht am 23. Mai 1980 (!) entschieden habe, dass kommunale Fütterungsverbote generell mit dem Grundgesetz vereinbar seien (Beschluss vom 15.05.2003). Die Beschwerde des Deutschen Tierschutzbundes gegen diesen Entscheid hat die Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen, ohne den Tierschutz überhaupt zu erwähnen. Das Staatziel Tierschutz und alle Möglichkeiten, die man in den letzten Jahrzehnten zur tierschutzgerechten Bestandskontrolle von Stadttauben entwickelt hat, wurden ignoriert.

Bei den Urteilen der Gerichte, etwa zum Schächten oder zu Tierversuchen, lassen sich immerhin auch einige positive Trends ausmachen. Während das Oberverwaltungsgericht in Münster (Urteil vom 16.07.2003) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 30.01.2004) das Schächten von Tieren aus religiösen Gründen für zulässig erklärten – und dabei das neue Staatsziel zum Tierschutz weitgehend außer Acht ließen - , sprachen die Verwaltungsgerichte in Gießen (Urteil vom 13.08.2004) und Augsburg (Urteil 21.01. 2004) Schächtverbote aus und begründeten dies unter anderem auch mit dem Staatsziel Tierschutz.

Das Verwaltungsgericht in Augsburg befasste sich in seiner Urteilsbegründung mit der Auswirkung der Staatszielbestimmung Tierschutz auf andere Grundrechte. Es stellt ausdrücklich fest, dass mit dem Staatsziel Tierschutz jetzt erstmalig die Möglichkeit besteht, auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, wie die Glaubens- und Religionsfreiheit einzuschränken, soweit dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Belange des Tierschutzes hätten durch die neue Staatszielbestimmung eine Aufwertung und Höhergewichtung erlangt, die dazu führe, Abwägungsentscheidungen die bisher zugunsten des Nutzungsinteresses des Menschen ergingen, anders zu entscheiden.
 
Die Urteile der Verwaltungsgerichte in Gießen und Augsburg sind zwar noch nicht endgültig, da sie von den jeweiligen Oberverwaltungsgerichten noch aufgehoben werden könnten, doch sie lassen zumindest hoffen, dass das Staatsziel Tierschutz sich durchsetzt. Eine ähnliche Entwicklung deutet ein Rechtsstreit aus Hessen auch im Bereich der Tierversuche an:

Das Verwaltungsgericht Gießen entschied am 13.08.2003 über die Zulassung eines Tierversuchs, dessen Genehmigung die zuständige Verwaltungsbehörde verweigerte. Dies ist zugleich eines der positiven Beispiele, dass die Behörde das Staatsziel Tierschutz selbständig umsetzen kann. Vorgenommen werden sollten Versuche an Ratten, um die Gewichtzunahme bei Menschen als Nebenwirkung einer Medikamenteneinnahme zu untersuchen. Geplant war ein Fütterungsversuch mit anschließender Tötung der Tiere, um durch Untersuchung der Gehirne entsprechende Ergebnisse zu erhalten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Staatsziel Tierschutz auch Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit hat. Die Grundgesetzänderung führe dazu, dass die Genehmigungsbehörde ein umfassendes Prüfungsrecht hinsichtlich der Erforderlichkeit des beantragten Tierversuchs habe. Inhaltlich hat das Gericht die Unerlässlichkeit des Tierversuchs verneint, da die Wirkungsweise des betreffenden Medikaments bereits hinreichend erforscht ist und es ethischen Grundsätzen widerspricht, eine Vielzahl von Wirbeltieren zu töten, nur um festzustellen, aus welchen Gründen ein Medikament zu einer Gewichtszunahme führt.

Gegen dieses Urteil legten die Tierexperimentatoren Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel ein. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Tierversuchsverbot (Urteil vom 16.06.2004). Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur das Urteil des Gießener Gerichtes rechtskräftig geworden, sondern die Genehmigungsbehörden und der Tierschutz werden hierdurch insgesamt gestärkt. In Bezug auf die Genehmigung von Tierversuchen stellt diese Entscheidung einen großen Schritt in Richtung mehr Tierschutz dar.




 
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