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II. Was bedeutet die Verfassungsklausel für den Tierschutz in Europa? |
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Die Tatsache, dass der Tierschutz in der neuen Verfassung Berücksichtigung findet, ist einerseits zwar erfreulich, andererseits bedeutet die gewählte Formulierung zugleich, dass der Tierschutz auch künftig kein echtes Unionsziel ist und es in der EU keine eigenständige Tierschutzpolitik geben soll, mit der Tiere um ihrer selbst willen geschützt werden.
Einzelne Aspekte des Tierschutzes sollen, wie bisher, nur dann thematisiert werden, wenn sie in einem der anderen Politikbereiche, von der Landwirtschaft bis zur Raumfahrt „zufällig“ eine Rolle spielen. Oder anders ausgedrückt: Soweit Tierschutzaspekte auf europäischer Ebene geregelt werden sollen, müssen auch zukünftig Anknüpfungspunkte in den genannten Politikbereichen - Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung oder Raumfahrt - gefunden werden. Ein umfassender Schutz von Tieren ist in der Union damit auch künftig nur schwer sicherzustellen.
In der Landwirtschaftspolitik der EU etwa geht es um die Förderung der Produktivität oder um die Organisation des Binnenmarktes, aber eben nicht um den Schutz der Mitgeschöpfe um ihrer selbst Willen. Dementsprechend lesen sich die EU-Richtlinien „zum Schutz der Tiere beim Transport“ oder „zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere“ auch nicht wie Tierschutzbestimmungen, sondern wie Anleitungen zur Erzeugung und Abfertigung eines x-beliebigen „landwirtschaftlichen Erzeugnisses“.
Gänzlich unbeachtet bleiben Tierschutzaspekte, für die sich in den vorhandenen Politikfeldern der Union keine geeigneten Kompetenzen finden lassen. Das gilt für den Stierkampf in Spanien oder den Miss-brauch von Hunden in Südeuropa ebenso wie für die Haltung von Heimtieren insgesamt.
Der Tierschutz wird in der Europäischen Union damit grundsätzlich anders eingestuft als etwa der Umweltschutz. Dieser Bereich ist in der EU längst als eigenständiges Politikfeld mit klaren Zielvorgaben anerkannt und definiert. Anders als im Tierschutz kann die EU damit eine eigenständige europäische Umweltschutzpolitik betreiben, ohne auf notdürftige Anknüpfungspunkte in anderen Politikbereichen zurückgreifen zu müssen. (Siehe unten zum Vergleich den Verfassungsartikel zum Umweltschutz)
Dennoch: Die Tatsache, dass der Tierschutz vom Anhang der Amsterdamer Verträge in den Hauptteil der Europäischen Verfassung aufgerückt ist, stellt formal eine deutliche Aufwertung des Tierschutzes dar. Diese Aufwertung kann genutzt werden, um die Verantwortlichen in der Union dazu zu drängen, die Möglichkeiten der jetzigen Verfassungsklausel voll zugunsten der Tiere auszuschöpfen und mehr für den Tierschutz in der Landwirtschaft, beim Transport oder in der Forschung zu tun als sie dies bislang getan haben.
Möglichst bald muss die Europäische Verfassung aber auch um einen tragfähigeren Tierschutzartikel ergänzt werden, der den Verantwortlichen in der Union vorschreibt, eine eigenständige Tierschutzpolitik zu betreiben, die mehr ist als nur ein Anhängsel der Wirtschaft. Die Union muss den Tierschutz als ureigenes Anliegen begreifen und entsprechend konkrete Politikziele formulieren, angefangen bei der tiergerechten Haltung landwirtschaftlich genutzter Tiere, über den Abbau von Tiertransporten, bis hin zum Schutz von Heimtieren und zum Ersatz von Tierversuchen durch tierversuchsfreie Verfahren.
I. Die politischen Ereignisse
II. Was bedeutet die Verfassungsklausel für den Tierschutz in Europa?
III. Mehr Tierschutz in Europa
IV. Zum Vergleich: Die Verfassungsartikel zur Landwirtschaft und zum Umweltschutz
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