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Die EU-Verfassung und der Tierschutz in Europa |
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Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) haben sich am 18. Juni 2004 in Brüssel auf eine Europäische Verfassung geeinigt. Bis die Verfassung in Kraft treten kann, werden zwar noch einige Jahre vergehen, da sie zuerst in allen Mitgliedstaaten angenommen (ratifiziert) werden muss, doch die Inhalte der Verfassung stehen nunmehr fest.
Zur Regelung des Tierschutzes haben sich die Regierungen darauf verständigt, das so genannte Amsterdamer Protokoll zum Tierschutz als Artikel III-121 in der Europäischen Verfassung zu verankern:
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
In den folgenden Abschnitten wird dargestellt, wie es zu dieser Klausel kam und was sie für den Tierschutz in Europa beutet:
I. Die politischen Ereignisse
II. Was bedeutet die Verfassungsklausel für den Tierschutz in Europa?
III. Mehr Tierschutz in Europa
IV. Zum Vergleich: Die Verfassungsartikel zur Landwirtschaft und zum Umweltschutz
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