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Tier und Recht

1998 - 2002: Die 14. Legislaturperiode und das Schächturteil

 
 
- Erneutes Scheitern im April 2000
- Schächturteil verhilft zum Durchbruch. Staatziel Tierschutz 2002
 
Die Bundestagswahl 1998 erbrachte eine Mehrheit für Rotgrün. In der Koalitionsvereinbarung vom 20.10.1998 verankerte die neue Koalitionsregierung die Durchsetzung des Staatszieles Tierschutz als wichtiges politisches Ziel. SPD und Bündnis 90/Die Grünen legten dem Bundestag am 19.01.99 einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz. Am gleichen Tag auch die PDS. Zuvor hatte bereits die FDP ihren Gesetzentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode erneut eingebracht (14.12.98).
 
Bei der zunächst entscheidenden Bundestagssitzung am 13. April 2000  lauteten dann 391 von 602 gegebenen Stimmen für das Staatsziel Tierschutz. Das war bereits eine beachtliche Mehrheit, die Zweidrittelmehrheit wurde aber erneut verfehlt. Die Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatten auf Weisung der Fraktionsspitze nahezu geschlossen gegen das Staatsziel gestimmt.
 
Die Tierschutzsprecher der Fraktionen, die für das Staatsziel eintraten - Marianne Klappert (SPD), Ulrike Höfken (Bündnis 90/Die Grünen), Ulrich Heinrich (FDP) und Eva Bulling-Schröter (PDS) - ließen die Gesetzentwürfe jedoch nicht verfallen, sondern sorgten unmittelbar nach der Abstimmungsniederlage dafür, dass die Gesetzentwürfe in die Ausschüsse zur Weiterberatung zurück überwiesen wurden. Das Staatsziel Tierschutz hatte damit noch eine Chance.
 
Die entscheidende Wende kam mit dem Schächturteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Januar 2002, das die Lücke im Grundgesetz erneut offen legte:
 
Gemäß Tierschutzgesetz ist das betäubungslose Schlachten (Schächten) verboten. Die Behörde kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erteilen, wenn zwingende religiöse Vorschriften dies erfordern. Wer aber entscheidet, was ein zwingender Grund ist? - Darüber hatte das Gericht zu befinden.
 
Eine Vertreterin des Deutschen Tierschutzbundes war bei dem Prozess als Sachverständige geladen und konnte plausibel machen, dass das Schächten eine derart schwere Tierquälerei darstellt, dass die Behörde das Recht haben muss, das Schächten zu untersagen. Dennoch urteilten die Richter gegen den Tierschutz, weil zum damaligen Zeitpunkt nur die Religions- und Berufsfreiheit im Grundgesetz verankert waren, nicht aber der Tierschutz. Die Behörde müsse die Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn der Antragsteller persönlich der Überzeugung ist, dass sein Glaube, oder seine Glaubensvariante, das betäubungslose Schächten erfordert. Mit anderen Worten, was ein „zwingender Grund“ ist, entscheidet letztlich der Antragsteller selbst. Das Genehmigungsverfahren war praktisch hinfällig, das Tierschutzgesetz ausgehebelt.
 
Ähnliches hatte das Berliner Urteil schon 1994 für den Bereich der Tierversuche erwiesen ( s.o.). Was von vielen noch lange Zeit verneint worden war, hatte man jetzt erneut schwarz auf weiß: Wer nicht will, dass das Tierschutzgesetz wirkungslos bleibt, der muss auch den Tierschutz im Grundgesetz wollen.
 
Das Staatsziel Tierschutz wurde nun in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages erneut beraten. Diesmal gelang es – unter anderem durch den verstärkten Druck in der Öffentlichkeit -  auch die CDU/CSU zu einer gemeinsamen, fraktionsübergreifenden Formulierung für das Staatsziel Tierschutz zu bewegen.
 
Bei der alles entscheidenden Abstimmung im Bundestagsplenum am 17. Mai 2002 votierten 542 von 576 Abgeordneten für das Staatsziel Tierschutz. Der Bundesrat stimmte der Verfassungsergänzung am 21. Juni 2002 bei nur einer Enthaltung (Sachsen) zu. Der Deutsche Bundestag stimmte dieser Formulierung am 17. Mai 2002 zu, der Bundesrat am 21. Juni 2002.  Die Grundgesetzänderung wurde am 31. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 53).




 
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