|

|  | |  | |
1994 - 1998: Einsichten der Bundesländer, Bundesrat |
|
|
- Staatsziel Tierschutz in immer mehr Landesverfassungen
- Initiativen des Bundesrates
Viele Bundesländer versuchen die Lücke im Grundgesetz durch ein Staatsziel Tierschutz in der Landesverfassung teilweise zu schließen - unter anderem auch deshalb, weil der Tierschutz in der Bevölkerung einen immer höheren Stellenwert einnahm. In den modernen Landesverfassungen der neuen Bundesländer, war dies zum Teil schon vor 1994 der Fall.
Der Bundesrat forderte die Bundesregierung unter anderem am 19.12.1996 auf „umgehend einen Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem dem Tierschutz Verfassungsrang eingeräumt wird. Nur so wird der Tierschutz auch in den von der Verfassung geschützten Bereichen der Kunst, Lehre und Forschung durchsetzbar.“
In der Begründung des Bundesrates heißt es weiter:
„Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, kann derzeit dem Tierschutzgesetz in Konfliktfällen, in denen die Freiheit der Kunst, Forschung oder Lehre geltend gemacht werden, als ein in der Rechtssystematik nachrangiges einfaches Gesetz von der Behörde nicht vollzogen werden. So können beispielsweise vom Tierschutzgesetz nicht gedeckte grausamste Tierversuche ohne erkennbaren Nutzen von der Behörde nicht untersagt werden, sofern die oder der Durchführende darlegt, dass die Versuche nach eigener persönlicher Auffassung ethisch vertretbar und unerlässlich sind.
Mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz wird erreicht, dass zukünftig in solchen Konfliktfällen eine Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern und eine gerechte Würdigung der Interessen der Menschen und dem Schutzbedürfnis der Tiere vorgenommen werden kann.
Mit der 1995 erfolgten Aufnahme des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen in das Grundgesetz ist diesem Anliegen nicht angemessen Rechnung getragen, da Tiere nicht als Lebensgrundlage des Menschen, sondern um ihrer selbst willen Schutz bedürfen. Zudem ist der Begriff "natürliche Lebensgrundlagen" auf viele schutzbedürftige Tiere, wie zum Beispiel gezüchtete Labortiere, die in freier Natur nicht vorkommen, nicht anwendbar.“
Die CDU geführte Bundesregierung entsprach der Aufforderung des Bundesrates nicht. Auf Initiative des Landes Rheinland Pfalz reichte der Bundesrat daraufhin einen konkreten Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes beim Bundestag ein (1997, 13. Legislaturperiode). Für das Staatsziel Tierschutz wurde folgender Wortlaut vorgeschlagen: „Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden im Rahmen der Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.“
In der Begründung des Gesetzentwurfes wurde noch einmal bekräftigt, dass das zentrale Anliegen des Tierschutzgesetzes, Tiere als Mitgeschöpfe an Leben und Wohlbefinden zu schützen, „in der Wirklichkeit nicht in hinreichendem Maße erreicht [wird]. Dies gilt insbesondere bei der Intensivtierhaltung, beim Tiertransport, bei der Tiertötung und der Nutzung von Tieren zu Versuchszwecken. Wirtschaftliche Interessen setzen sich zuweilen in nicht mehr vertretbarer Weise zum Nachteil der Tiere durch.“
Zur Frage der Reichweite des Artikel 20 a stellte der Bundesrat fest:
„Auf den Schutz der Tiere als Lebewesen vor vermeidbaren Leiden und Schäden kann nicht wegen der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Artikel 20 a des Grundgesetzes, die als Schutz der ‘natürlichen Lebensgrundlagen’ formuliert ist, verzichtet werden. Der Tierschutz ist darin jedenfalls nicht vollständig enthalten. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bezieht sich nur auf die Arterhaltung und eventuell auf die Lebensräume von Tieren, nicht aber auf die Tiere selbst und etwa eine ihren Erfordernissen entsprechende Haltung durch den Menschen.“
Nachdem das Staatsziel Tierschutz in der 13. Legislaturperiode scheiterte (s.u.), brachte der Bundesrat den Gesetzentwurf nach der Bundestagswahl 1998 erneut ein.
1994 - 1998: Die 13. Legislaturperiode im Bundestag |
|
|
- Die Beratungen zum Staatsziel Tierschutz werden nicht
abgeschlossen
Auch Abgeordnete des Deutschen Bundestages verliehen nach dem Scheitern im Jahr 1994 über die Parteigrenzen hinweg dem Bedürfnis Ausdruck, den Tierschutz doch noch in der Verfassung zu verankern. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und PDS legten dazu genau wie der Bundesrat in der 13. und 14. Legislaturperiode Gesetzentwürfe zur Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz vor.
Nach dem Willen der SPD-Bundestagsfraktion sollte das Staatsziel Tierschutz mit der Formulierung „Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden und in ihren Lebensräumen geschützt“ im Grundgesetz verankert werden.
Die FDP favorisierten die Formulierung: „Tiere werden [als Mitgeschöpfe] im Rahmen der geltenden Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.“
Bündnis `90/Die Grünen schlugen vor: „Tiere werden als Mitgeschöpfe um ihrer selbst willen geachtet und geschützt“
Die Gruppe der PDS im Bundestag präsentierte folgenden Vorschlag: „Tiere werden in ihrer artgemäßen Haltung, vor der Zerstörung ihrer Lebensräume sowie vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden geschützt. Tierversuche sind nur zulässig, wenn sie für die Entwicklung der Gesundheit von Menschen unerlässlich sind.“
Die Gesetzentwürfe von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und PDS wurden am 13. November 1997 in erster Lesung im Bundestagsplenum verhandelt. (Die FDP legte ihren Entwurf im Laufe der weiteren Beratungen vor). Schon während dieser ersten Aussprache zeichneten sich die alt bekannten Fronten ab. Während die Antragsteller die Notwendigkeit des Staatszieles unterstrichen, verwiesen die Sprecher der CDU/CSU darauf, dass der Tierschutz hinreichend über den einzelgesetzlichen Weg zu regeln sei und das Grundgesetz nicht überfrachtet werden dürfe. Die Entwürfe wurden zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
In den Ausschussberatungen musste es darum gehen, auch die CDU/CSU „mit ins Boot zu holen“, um die erforderliche Zweidrittelmehrheit für das Staatsziel Tierschutz erreichen zu können. Um noch einmal alle Argumente erwägen und hinterfragen zu können, veranstaltete der Rechtsausschuss am 1. April 1998 eine öffentliche Anhörung. Neue Erkenntnisse und Ansatzpunkte brachte die Anhörung nach Ansicht der meisten Beobachter indes nicht.
Trotz dieser Einsicht und des jahrelangen Vorlaufs (Diskussionen und Anhörungen der Verfassungskommission usw.) brach der Rechtsausschuss seine Beratungen kurz vor der Sommerpause, im Juni 1998, mit der (offiziellen) Begründung ab, es sei nicht ausreichend Zeit zur Diskussion gewesen. Wenige Monate vor der Bundestagswahl im Oktober 1998 bedeutete dies gleichzeitig, dass das Staatsziel Tierschutz in der 13. Legislaturperiode gescheitert war.
weiter → 1998 - 2002: Die 14. Legislaturperiode und das Schächturteil
|
|

|

|