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1992 - 1994: Der erste Anlauf zum Staatsziel Tierschutz |
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- Die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission
- Das Staatsziel Tierschutz scheitert nur knapp
Im Zuge der deutschen Vereinigung wurde eine Gemeinsame Verfassungskommission von Bund und Ländern eingesetzt, mit dem Ziel die Verabschiedung eines gesamtdeutschen Grundgesetzes vorzubereiten. In den Anhörungen der Gemeinsamen Verfassungskommission stand das Staatsziel Umweltschutz im Grunde außer Frage. Diskutiert wurde lediglich dessen Ausgestaltung im Lichte juristischer Kategorien wie Anthropozentrik, Beweislastproblematik oder Gesetzesvorbehalt.
Der Tierschutz hat sich in diesem Kontext als eigenständiges Thema emanzipiert. Laut einer Forsa-Umfrage sprachen sich 1993 84 Prozent der Bundesbürger für ein Staatsziel Tierschutz aus. In Expertenanhörungen der Gemeinsamen Verfassungskommission wurde das Staatsziel Tierschutz ähnlich kontrovers diskutiert wie das Umweltschutz-Ziel in den 70iger und 80iger Jahren. Einige Sachverständige hielten die besondere Erwähnung des Tierschutzes nicht für erforderlich, wollten aber zum Teil sichergestellt wissen, dass für das allgemeine Staatsziel [Umweltschutz] eine Formulierung gewählt wird, die den Tier- und Pflanzenschutz mit hinreichender Deutlichkeit einschließt (Lübbe-Wolff). Graf Vitzthum verwies dagegen darauf, dass das Tierschutzgesetz nur schwach fundiert sei, 'leitet man den Verfassungsrang nicht aus einer Kompetenznorm des Grundgesetzes ab'. Auch für Sterzel wies die explizite Erwähnung der Tiere in 'die richtige Richtung'.
Die politische Debatte um das Staatsziel Tierschutz wurde im Kontext der Gemeinsamen Verfassungskommission äußerst kontrovers geführt. In der Kommission selbst zeichnete sich bald eine deutliche Mehrheit für eine explizite Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung ab. Dennoch konnte die erforderlich Zweidrittelmehrheit für eine entsprechende Empfehlung nicht erreicht werden. Von den 55 Kommissionsmitgliedern stimmten 33 für die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung, nur 19 dagegen. Drei Vertreter enthielten sich der Stimme. Trotz des an sich eindeutigen Votums für die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung wurde dieser Punkt im Abschlussbericht der Gemeinsamen Verfassungskommission nicht als Empfehlung berücksichtigt.
Im September 1993 wurden die Empfehlungen der Gemeinsamen Verfassungskommission dem Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt. Der Deutsche Bundestag entschied am 30. Juni 1994 über den Entwurf der Verfassungskommission. Über das Staatsziel Tierschutz wurde separat abgestimmt. Zwar stimmte auch hier knapp die Hälfte der Parlamentarier dafür, den Tierschutz wieder in den Verfassungsentwurf aufzunehmen, die notwendige Zweidrittelmehrheit wurde aber nicht erreicht. Im gleichen Monat verabschiedete der Bundesrat eine eindeutige Mehrheitsentschließung für die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung.
Da zwischen Bundestag und Bundesrat eine Vielzahl von Punkten strittig waren (die nichts mit dem Tierschutz zu tun hatten), musste der Vermittlungsausschuss einberufen werden. Ziel war es, wenigstens die Empfehlungen der Gemeinsamen Verfassungskommission vollständig umzusetzen. Da diese den Tierschutz aber nicht enthielten, blieb er zugunsten des Gesamtpaketes letztlich unberücksichtigt.
Mehrheitsentschließung des Deutschen Bundestages und das Berliner Urteil- Enthält der Umweltartikel 20 GG den Tierschutz?
- Die Rechtspraxis geht andere Wege: Wer den Tierschutz in die
Verfassung will, muss ihn dort auch hineinschreiben
Diejenigen Abgeordneten, die sich in Bundestag und Bundesrat gegen einen eigenständigen Tierschutzartikel im Grundgesetz aussprachen, wollten dies nicht als generelles Votum gegen den Tierschutz verstanden wissen. Dies sollte die Mehrheitsentschließung des Deutschen Bundestages vom 30.06.1994 verdeutlichen.
Darin hieß es, dass es beim Streit zwischen Befürwortern und Gegnern einer gesonderten Staatszielbestimmung Tierschutz „weniger um das grundsätzliche Schutzbedürfnis des Tieres als solches [ging]. Es ging mehr um die Frage, ob nicht schon die einfach gesetzlichen Grundlagen der deutschen Tierschutzgesetzgebung, die in der Welt als vorbildlich gelten, ausreichend sind ...“ Außerdem wurde darauf verwiesen, dass mit der Aufnahme des Umweltschutzes in das Grundgesetz ein grundlegender Schritt zur Achtung und Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vollzogen worden sei. Dazu gehöre auch „die gesamte Schöpfung, also auch das Tier ... In diesem Sinne bekräftigen wir, dass die Staatszielbestimmung Umweltschutz auch den Tierschutz prinzipiell mitumfasst.“ Rupert Scholz (CDU) und andere Abgeordnete betonten, dass „Tiere in ihrer Gesamtheit, auch die Tiere, die von Menschen gehalten werden, unter den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen fallen“ und dass daran letztlich auch Gerichte und Behörden gebunden seien.
Die Erklärung wurde mit der einfachen Mehrheit der damaligen Regierungskoalition angenommen Die juristische Praxis der Folgezeit zeigte jedoch, dass sich insbesondere die Verfassungsinterpretation des Bundesverfassungsgerichtes nicht durch eine einfache Mehrheitsentschließung des Deutschen Bundestages bindend regeln lässt.
Maßgeblich für diese Einsicht war unter anderem ein Entscheid des Berliner Verwaltungsgerichtes, der 1994 im Nachgang zur Klage eines Berliner Hochschullehrers erging. Der Wissenschaftler wollte neugeborenen Affenbabys die Augenlider vernähen und erst ein Jahr später wieder öffnen. Anschließend war geplant, eine Kupferdrahtspule in die Augen einzusetzen, den Schädel der Tiere zu öffnen und dort eine Elektrode dauerhaft zu befestigen.
Erst dann sollten die eigentlichen Versuche losgehen, bei denen die Affen in einem Stuhl festgeschraubt werden. Bei diesen bis zu sechs Monaten dauernden Experimenten sollten die Tiere stundenlang bewegungslos in einem so genannten "Primatenstuhl" verharren und andressierte Übungen durchführen. Als die Behörde die Versuche aufgrund ethischer Einwände untersagte, klagte der Wissenschaftler.
Im Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzungen legte das Bundesverfassungsgericht den nachgeordneten Instanzen nahe, das Tierschutzgesetz so auszulegen, dass die grundgesetzlich verbürgte Forschungsfreiheit (Art 5 GG) nicht berührt wird. Konkret hieß dies, dass dem Berliner Hochschullehrer bei der Abwägung, ob die Affenversuche ethisch vertretbar sind, nicht hinein geredet werden durfte. Er konnte alleine entscheiden und die geplanten Primatenversuche durchführen.
Gleiches galt seither für alle Tierversuchsanträge: beratende Kommissionen und Behörden durften nur noch eine so genannte Plausibilitätskontrolle durchführen. Zu einer eigenständigen Bewertung des Versuchsvorhabens waren sie dagegen nicht befugt. Es war völlig unerheblich, ob die Ansichten und Schlussfolgerungen des Antragstellers geteilt werden, wichtig war nur, dass sie formal richtig dargelegt wurden.
Über die Durchführung eines Experimentes, auch wenn es dagegen noch so schwerwiegende Einwände aus ethischer oder gesellschaftlicher Sicht gab, entschied damit letztlich ein einzelner Experimentator. Mit anderen Worten: da nur die Freiheit der Forschung nicht aber der Tierschutz im Grundgesetz verankert war, durfte der Antragsteller letztlich sein eigenes ethisches Urteil bewerten und faktisch über die Genehmigung seines eigenen Antrages entscheiden. Kein rechtstaatliches Verwaltungsverfahren konnte und kann so funktionieren. Die Regelungen des Tierschutzgesetzes waren damit ad absurdum geführt.
Das Fazit jener Zeit lautete damit: Wer den Tierschutz in die Verfassung will, muss ihn dort auch hineinschreiben.
weiter → 1994 - 1998: Einsichten der Bundesländer, Bundesrat
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