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Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Hennenhaltungsverordnung |
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Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Normenkontrollklage gegen die deutsche Hennenhaltungsverordnung vom 6.7.1999:
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag
ist festzustellen, daß die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl I S. 2622) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und daher nichtig ist,
Antragstellerin: Landesregierung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Düsseldorf,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schindler, München
hat das Bundesverfassungsgericht - zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterin Präsidentin Limbach, der Richter Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß und der Richterin Osterloh
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1999 durch
Urteilfür Recht anerkannt:
Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung)
vom 10. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2622) ist nichtig.
Der Gesamttext steht ab 8. Juli 1999 zur Verfügung.
(Sachverhalt) S.3 – S. 39
...
(Begründung)
...
II.
Die Rechtsfolgen der festgestellten Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung bestimmen sich nach § 79 Abs. 2 BverfGG.
Das bedeutet:Neue Käfiganlagen sind nicht mehr nach der Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 (BGBl S. 2622) genehmigungsfähig; dies gilt entsprechend auch für solche, deren Genehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Bis zum Erlaß einer neuen Verordnung richten sich die Genehmigungsanforderungen unmittelbar nach dem Tierschutzgesetz (insbesondere §§ 1 und 2 TierSchG) und den verbindlichen Anforderungen gemäß der Empfehlung des Ständigen Ausschusses vom 28. November 1995 in bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus einschließlich ihres für die Käfigbatteriehaltung geltenden Anhangs I. Abschnitt A. Hieraus ergibt sich ein vollzugsfähiges Genehmigungsprogramm. Ein Verstoß gegen die noch bestehende Richtlinie 88/166/EWG vom 7. März 1988 des Rates der Europäischen Gemeinschaften (AblEG Nr. L 74/83) könnte sich hieraus schon deshalb nicht ergeben, weil diese nur Mindestanforderungen enthält, die in den Mitgliedsstaaten überschritten werden dürfen (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Oktober 1995, NJW 1996, S. 113). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Wirkungen des Tierschutzübereinkommens einschließlich der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses (vgl. Urteil vom 19. März 1998 – Rechtssache C-1/96 - , Slg. I, S. 1251) stünde der innerstaatlichen Verbindlichkeit der Empfehlung vom 28. November 1995 nicht entgegen; die genannte Entscheidung betrifft allein das Verhältnis dieser Regelung zu den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts zum Schutz des freien Warenverkehrs unter den Mitgliedsstaaten.
Vorhandene Käfighaltungen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, bleiben in ihrem Bestand geschützt. Freilich gilt dies gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BverfGG nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzender gesetzlicher Vorschriften.
gez. Richter des Bundesverfassungsgerichts
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