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Tier und Recht

Tierquälerei als Straftatbestand

 
 
Das Tierschutzgesetz unterscheidet zwischen Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten. Ein Katalog der ordnungswidrigen Handlungen findet sich in § 18 TierSchG. Der Straftatbestand der Tierquälerei und das entsprechende Strafmaß werden in § 17 näher bestimmt:
 
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
    a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Eine Tierquälerei in Sinne des Tierschutzgesetzes begeht also, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Als vernünftiger Grund gilt beispielsweise das fachgerechte Schlachten eines Rindes oder Schweins für den menschlichen Verzehr. Kein vernünftiger Grund ist es dagegen ein Tier aus Abneigung, Bequemlichkeit, Langeweile, zum Abreagieren einer seelischen Spannung o.ä. zu töten. In solchen Fällen ist auch die schmerzlose Tötung (z.B. mit vorheriger Betäubung) strafbar. Grundsätzlich kann man sich auch der Unterlassung schuldig machen. Ein Tierhalter macht sich beispielsweise der Unterlassung schuldig, wenn  er sein Tier nicht füttert und es deshalb verhungert. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer besonderen Rechtspflicht, vom Tier Beeinträchtigungen abzuhalten. Diese sog. „Garantenpflicht“ (§ 13 StGB) haben Eigentümer, Tierhüter die sich vertraglich um das Tier kümmern und solche, die das Tier in eine Gefahrenlage gebracht haben, also der Autofahrer, der das Tier angefahren hat, muss es zum Tierarzt bringen.
 
Neben der ungerechtfertigten Tiertötung ahndet § 17 auch die schwere Tierquälerei, d.h. wenn einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt bzw. das Wohlbefinden des Tieres massiv beeinträchtigt wird. Die Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (Schmerz- und Leidensfähigkeit eines Tieres, Umstände für die Leidzufügung u.a.).
 
Eine quälerische Misshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG liegt vor, wenn der Täter einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Sofern die quälerische Misshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde, kommt eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.




 
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