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Tiere in der Landwirtschaft

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Käfighennenhaltung vom 6. Juli 1999 - Kommentar

 
 
Unser Rechtsstaat und unsere "Mitgeschöpfe" - § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) - können dem Land Nordrhein-Westfalen dankbar sein. Die Initiative der Ministerin Bärbel Höhn und ihres engagierten Staatssekretärs Dr. Griese hat sich gelohnt. 25 Jahre wurde das Tierschutzgesetz ignoriert, es gab vielfach keine "verhaltensgerechte Unterbringung" von Nutztieren. Diese Zeit ist - auch dem Bundesverfassungsgericht sei gedankt - vorbei.
 
Für die folgende Besprechung des Urteils konnten zwei fallkompetente Juristen (Rechtsanwalt Wolfgang Schindler, München und Richter Christoph Maisack, Bad Säckingen) gewonnen werden:

Gliederung/Inhalt

Ergebnis und Konsequenzen
Feststellungen des Gerichtes zur verhaltensgerechten Unterbringung von Legehennen, § 2 Nr. 1 TierSchG und zum erheblichen Leiden
Nichtigkeit der HhVO schon weil kein ungestörtes Schlafen und gleichzeitiges Fressen
Weitere nach § 2 Nr. 1 TierSchG geschützte Grundbedürfnisse sind Scharren und Picken, ungestörte Eiablage, Sandbaden und Aufbaumen.
Die Tiere leiden in herkömmlichen Käfigen erheblich.
Feststellungen des Gerichtes zur Rechtmäßigkeit/Bestandsschutz von Batteriekäfiganlagen
Feststellungen des Gerichtes zur Zweckmäßigkeit von Verordnungen (Besprechung: Ressortierung, Verbandsklage)
Umsetzung des Urteils durch die zuständigen Behörden
Europäische Richtlinie vom 15.6.99 kein Maßstab
Kann der Verordnungsgeber ausgestattete Käfige einführen?
Alternative Haltungsformen
Vorgehen der für den Vollzug des TierSchG zuständigen Behörden
 
Genehmigung neuer Anlagen (ab 6.7.99 ausgeschlossen)
Betrieb bestehender Anlagen
aa) Genehmigungsfreie Anlagen (kein Bestandsschutz)
bb) Genehmigte Anlagen (letztlich kein Bestandsschutz)
 
 
Strafbarkeit, auch durch Unterlassen

I Ergebnis und Konsequenzen

Die Hennenhaltungsverordnung (HhVO) ist dem Urteil zufolge schon deshalb nichtig, weil allein eine zahlenmäßige Überprüfung der von ihr festgelegten Größen hinsichtlich Flächenbedarf zum Ruhen und Trogbreite nicht in Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift zur verhaltensgerechten Unterbringung - § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) - steht. Rechtmäßig gehalten sind Legehennen des weiteren nur, wenn sie zumindest Scharren und Picken, geschützt Eier ablegen, Sandbaden und Aufbaumen können.
 
Die Ausführungen des Gerichts* ergeben, dass Legehennen in der Käfighaltung erheblich leiden. Das Betreiben dieser Anlagen verwirklicht deshalb objektiv den Straftatbestand der Tierquälerei (§ 17 Nr. 2 b TierSchG). Der Bestandsschutz für bestehende Anlagen wird u.a. dadurch relativiert. Die Behörden müssen für rechtmäßige Zustände sorgen, die sich auf verschiedenen rechtlichen Wegen erreichen lassen. Neue Anlagen, ebenso wie Erweiterungen, Umbauten etc. sind jedenfalls seit dem 6.7.1999 nicht mehr genehmigungsfähig.
 
Erst durch das Urteil ist eine seit 1972 währende Epoche beendet worden, in der das Gesetz zumindest bei der Haltung von Legehennen anhaltend verletzt wurde. Dies rechtfertigt die Forderung nach einem Ressortwechsel für den Tierschutz. Es erfordert außerdem, das Verhalten der Behörden in diesem Bereich durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen.
 
Ausgestattete Käfige, wie sie von der neuen Europäischen Richtlinie vorgesehen sind, vermögen eine verhaltensgerechte Unterbringung, wie sie das Gericht fordert, nicht zu realisieren. Die EU Richtlinie ist kein Maßstab, der dem Tierschutzgesetz entspricht. Damit sind auch die von ihr vorgesehenen Übergangsfristen für Deutschland ohne Belang. Zudem verletzt sie Art. 3 des Europäischen Tierhaltungsübereinkommens.
 
*"Gericht" bedeutet regelmäßig "Bundesverfassungsgericht".

II Feststellungen des Gerichtes zur verhaltensgerechten Unterbringung von Legehennen, § 2 Nr. 1 TierSchG und zum erheblichen Leiden

1) Nichtigkeit der HhVO schon weil kein ungestörtes Schlafen und gleichzeitiges Fressen
 
"Schon ein Vergleich der durchschnittlichen Körpermaße einer ausgewachsenen Legehenne (47,6 x 14,5 x 38 cm) mit der in ... der HhVO vorgesehenen Käfigbodenfläche von 450 cm2 zeigt, dass in ... Käfigen, wie sie ... üblich sind, ein ungestörtes gleichzeitiges Ruhen der Hennen, d.h. eine Befriedigung ihres Schlafbedürfnisses nicht möglich ist. Aus dem Produkt von Länge und Breite der Tiere ergibt sich nämlich ein Flächenbedarf für jede Henne in der Ruhelage, der die vorgesehene Mindestbodenfläche überschreitet." (S. 49)
 
"Ferner zeigt ein Vergleich der Körperbreite von 14,5 cm mit der in .. der HhVO vorgesehenen Futtertroglänge von 10 cm pro Henne, dass die Hennen nicht ... gleichzeitig ihre Nahrung aufnehmen können. Allein diese Kontrolle anhand numerischer Größen ergibt bereits, dass ... die HhVO ... § 2 Nr. 1 TierSchG nicht genügt." (S. 50)
 
Allein das Ungenügen hinsichtlich ungestörtem Schlafen und gleichzeitiger Futteraufnahme stellt also bereits einen Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur verhaltensgerechten Unterbringung gem. § 2 Nr. 1 TierSchG dar. Verhaltensgerecht bzw. rechtmäßig sind Hennen im Hinblick auf diese beiden Grundbedürfnisse also nur untergebracht, wenn die Mindestbodenfläche 690 cm2 und die Troglänge 14,5 cm je Henne beträgt.
 
Das Gericht sah keinen Anlass, diese Forderung des Gesetzes in irgendeiner Weise zu relativieren.
 
2) Weitere nach § 2 Nr. 1 TierSchG geschützte Grundbedürfnisse sind Scharren und Picken, ungestörte Eiablage, Sandbaden und Aufbaumen.
 
a) "Ob daneben auch weitere artgemäße Bedürfnisse wie insbesondere das Scharren und Picken, die ungestörte und geschützte Eiablage, die Eigenkörperpflege, zu der auch das Sandbaden gehört, oder das erhöhte Sitzen auf Stangen durch die in § 2 Abs. 1 und 2 HhVO getroffenen Regelungen über die Käfighaltungen unangemessen zurückgedrängt werden, kann offenbleiben." (S. 50)
 
b) "Zur weiteren Bestimmung und Verdeutlichung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine Käfighaltung von Legehennen ... kann auf normative Texte und amtliche Dokumente zurückgegriffen werden. Im einzelnen handelt es sich hierbei um die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus des Ständigen Ausschusses vom 21. November 1986 und die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 11. März 1998 über den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen. Einer Stellungnahme zu dem Meinungsstreit der Verhaltungswissenschaftler, Veterinärmediziner und Agrarfachleute über Mindestanforderungen ... bedarf es deshalb nicht." (S. 50 und 51)
 
c) "Wegen der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Grundbedürfnisse von Hennen in der Käfighaltung, die der Verordnungsgeber nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 TierSchG beachten muß, ist schließlich noch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission, die sich auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 30.10.1996 bezieht, zu verweisen." (S. 53)
 
Das Gericht beschränkt sich damit nicht auf die Begründung der Nichtigkeit (s. dazu 1.), sondern klärt im Interesse der Rechtssicherheit und des seit Jahrzehnten gestörten Rechtsfriedens den Begriff der verhaltensgerechten Unterbringung im Fall der Legehennen.
 
Anders wäre der unter 2a aufgestellte Bedürfniskatalog des Gerichtes überflüssig. Das Gericht sieht in den genannten Bedürfnissen - im Anschluss an die Mitteilung - Grundbedürfnisse, die durch § 2 Nr. 1 TierSchG Schutz vor unangemessenem Zurückdrängen erfahren. Das ergibt sich aus dem Wort "insbesondere" und aus dem Inhalt von Empfehlung und Mitteilung, auf die das Gericht zur zwingenden Beachtung verweist. Dort werden die vom Gericht benannten Bedürfnisse als wesentliche behandelt (vgl. Empfehlung, Art. 2 und Mitteilung S. 7 und 8). Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Mitteilung den Meinungsstreit hinsichtlich der Grundbedürfnisse von Legehennen erledigt (vgl. "deshalb", oben 2b).
 
Der Hinweis des Gerichtes auf die Mitteilung rechtfertigt die Gleichbehandlung des erhöhten Sitzens auf Stangen mit dem Aufbaumen, das die Mitteilung beschreibt. Sie (S. 7) fordert für die Hennen im übrigen ein Lebensumfeld, das aufbaumen, Eier in ein Nest legen, picken, scharren und sandbaden erlaubt.
 
Die Frage, ob der Gesamtinhalt der Empfehlung verbindliches Recht darstellt, kann hier offen bleiben, denn soweit die Empfehlung aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergibt, sind diese ohne weiteres zur Konkretisierung des § 2 Nr. 1 TierSchG heranzuziehen. Anhang I A enthält spezielle Regelungen zur Käfighaltung, die die Geltung der Regelungen des allgemeinen Teils aber keinesfalls ausschließen. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil (S. 58), das die Empfehlung "einschließlich" Anhang I A bei Käfiganlagen für verbindlich erklärt.
 
Wenig beachtet wurde bisher die zwingende Vorschrift der Artikel 6 und 7 der Empfehlung bzgl. Gesundheitsüberwachung aller Tiere und Trennung bzw. Behandlung kranker Tiere.
 
Das Gericht hat im Ergebnis anerkannt, dass die Forderungen zur verhaltensgerechten Unterbringung von Legehennen, die von den Tierschutzverbänden auf Grund z.T. amtlicher, einhelliger ethologischer Gutachten seit 25 Jahren erhoben werden, legitim sind.
 
3) Die Tiere leiden in herkömmlichen Käfigen erheblich.
 
"Es ist klar, dass der Batteriekäfig wegen seiner kleinen Größe und seines sterilen Umfelds das Wohlbefinden der Hennen erheblich beeinträchtigt." (S. 53)
 
Diese Feststellung der Mitteilung übernimmt das Gericht wörtlich. Auf S.13 erwähnt das Gericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Leiden von Legehennen (BGH NJW 1987, 1833). Dort hat der BGH die in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Lorz, Kommentar zum TierSchG, 4. Auflage, § 1, Rn. 26, 27) übliche Definition von Leiden zu Grunde gelegt. Demnach ist Leiden die "Beeinträchtigung des Wohlbefindens" von Tieren.
 
Erhebliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens sind damit erhebliche Leiden nach § 17 Nr. 2 b TierSchG.
 
Wer erhebliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu verantworten hat, macht sich grundsätzlich strafbar wegen Tierquälerei.

III Feststellungen des Gerichtes zur Rechtmäßigkeit/Bestandsschutz von Batteriekäfiganlagen

"Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2622) ist nichtig." (Tenor)
 
"Neue Käfiganlagen sind nicht mehr nach der HhVO vom 10.12.1987 genehmigungsfähig; dies gilt entsprechend auch für solche, deren Genehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist." (S. 58)
 
"Vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, bleiben in ihrem Bestand geschützt. Freilich gilt dies gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzender gesetzlicher Vorschriften." (S. 59)
 
Aus dem Tenor ergibt sich, dass die HhVO von Anfang an ungültig ist (vgl. Maunz, Schmidt-Bleibtreu, Klein, Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 78 Rn. 15).
 
Genehmigungen für den Bau, den Umbau, die Erweiterung oder die Inbetriebnahme von herkömmlichen Käfiganlagen sind nicht mehr möglich, denn herkömmlichen Käfiganlagen verletzen jedenfalls § 2 Nr. 1 TierSchG. Behörden, die hiergegen verstoßen leisten zumindest Beihilfe zu Tierquälerei, strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG.
 
Das Gericht hat im Hinblick auf bestehende Anlagen wohl deshalb keine verbindlichen Regelungen getroffen und lediglich auf geltendes Recht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) verwiesen, weil entsprechende Behördenentscheidungen nur auf Grund der Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles rechtmäßig ergehen können.
 
Grundsätzliche Anmerkungen zu Umfang und Dauer des Bestandsschutzes für genehmigte bestehende Anlagen s.u. V.

IV Feststellungen des Gerichtes zur Zweckmäßigkeit von Verordnungen

"Bei der Regelung der Käfighaltung von Hühnern geht es um die Aufstellung komplexer technischer Parameter. ... Mit Rücksicht darauf ist sowohl dem Tierschutz als auch dem Grundrechtsschutz mehr gedient, wenn die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber überlassen bleibt, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber" (S. 46)
 
Dieser grundsätzlichen Feststellung ist zuzustimmen.
 
Im Fall der am häufigsten gehaltenen Nutztiere, den Legehennen, hat sich aber gezeigt, dass Kompetenz und Kenntnis (seit 1974 lag dem Bundeslandwirtschaftsministerium ein fundiertes Gutachten dreier Ethologen - u.a. Prof. Leyhausen - vor) des Verordnungsgebers nicht reichen, den gesetzmäßigen Schutz von Legehennen zu realisieren, geschweige denn ihn laufend zu verbessern. Die Behörde hat über ein Vierteljahrhundert eindeutig und einseitig die Interessen der Tierhalter durchgesetzt (vgl. Maisack, wie auf S. 5 des Urteils zitiert, S. 150 ff.).
 
Damit ist hinreichend belegt, dass Tierschutz im Bundeslandwirtschaftsministerium ungeeignet ressortiert ist und ein dringender Bedarf besteht, tierschutzrelevante Behördenentscheidungen (irgendeiner) Kontrolle durch die Instanzgerichte zu unterwerfen. Es kann nicht auf Dauer Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes sein, Tierschutzverordnungen zu überprüfen.

V Umsetzung des Urteils durch die zuständigen Behörden

1) Europäische Richtlinie vom 15.6.99 kein Maßstab
 
Keinen geeigneten Maßstab für behördliche Maßnahmen in Deutschland bildet die neue Europäische Richtlinie zum Schutz von Legehennen, ebenso wenig die vorangegangenen Entwürfe. Diese haben gemeinsam, dass sie wesentliche Bedürfnisse von Legehennen, wie sie spätestens durch die Mitteilung vom 11.3.1998 bekannt sind, unangemessen zurückdrängen. Sie widersprechen damit den verbindlichen (vgl. Urteil S. 9) Vorschriften des Art. 3 des Europäischen Tierhaltungsübereinkommens vom 10.3.1976 (und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes). Demnach sind Tiere entsprechend ihren ethologischen Bedürfnissen zu halten. Der Bundeslandwirtschaftsminister hat als EU Ratspräsident mehrfach versichert, eine verhaltensgerechte Unterbringung sei europaweit nicht konsensfähig mit der Folge, dass die von deutschen Erzeugern befürchtete Divergenz zwischen Europäischem und nationalem Tierschutzrecht nunmehr festgeschrieben ist.
 
Das Europarecht fordert keine neue HhVO, so wenig, wie es die bislang angewendete Verordnung gefordert hat. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist klargestellt, dass das deutsche Tierschutzrecht über die europäischen Mindestnormen, auch der neuen Richtlinie, hinausgeht. Damit ist deren Umsetzung bereits durch bestehendes Recht gewährleistet.
 
2) Kann der Verordnungsgeber ausgestattete Käfige einführen?
 
In diesen Käfigen, wie beispielsweise in der neuen Richtlinie vorgesehen, werden die folgenden Grundbedürfnisse der Hennen unangemessen zurückgedrängt. Die Unangemessenheit ergibt sich schon deshalb, weil die Beschränkung der Bedürfnisse nur wegen eines Erzeugerkostenvorteils von maximal 4 % erfolgt, als Mehrkosten der Volièren gegenüber den angereicherten Käfigen - vgl. Vet.Med. Bericht vom 30. 10. 1996, S. 91 bis 94.
 
a) Das dominanteste und fast ständig ausgeübte Verhalten der Hennen - während der Wachphase - ist das Scharren und Picken. Dieses Bedürfnis ist offensichtlich unangemessen zurückgedrängt, wenn je Henne hierfür nur unverhältnismäßig wenig Platz zur Verfügung steht und die Hauptfläche als artwidriger Drahtgitterboden, der zum Scharren und Picken ungeeignet ist, bestehen bleibt.
 
Im übrigen bedarf es zum artgemäßen Picken eines Substrates, das von den Tieren mit dem Schnabel verändert werden kann. Stroh genügt diesen Anforderungen, Sand dagegen nicht. In welcher Weise sichergestellt werden kann, dass den Tieren ständig ausreichend geeignete bzw. frische Einstreu zur Verfügung steht, ist unerfindlich.
 
b) Ähnliches wie unter a) dargestellt gilt für das Bedürfnis zum Sandbaden. Wie auf einer minimalen Fläche neben der Möglichkeit zum Scharren und Picken auch eine solche zum Sandbaden geschaffen werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
 
c) Weiter müsste im Rahmen der geringen Gesamtfläche von 750 cm2 pro Henne noch eine Möglichkeit geschaffen werden, Eier ungestört und geschützt abzulegen.
 
d) Aufbaumen ist nur möglich, wenn Sitzgelegenheiten auf Stangen zum Rückzug aus der Gruppe und zum Ausweichen vor Angriffen genutzt werden können. Eine Sitzstange, nur wenige Zentimeter über dem Käfigboden wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
 
e) Der zur freien Verfügung der Hennen vorgesehene Platz von lediglich 600 cm2 führt zur unangemessenen Zurückdrängung weiterer Verhaltensweisen, was allenfalls ab etwa 900 cm2 nicht mehr der Fall wäre.
 
Schon das ungestörte Ruhen erfordert, wie sich dem Urteil des Gerichtes entnehmen lässt, bereits 690 cm2 pro Henne - vgl. o. II 1.
 
Die Mitteilung stellt fest, dass bei einem Platzangebot von 800 cm2 pro Tier in einer Gruppe von 5 Tieren nicht alle Grundbedürfnisse der Körperpflege (wie Kopfkratzen, Körperschütteln und Aufplustern des Gefieders) ausgelebt werden, selbst wenn sich die Tiere den vorhandenen Raum teilen. Dies wäre erst ab etwa 1000 cm2 der Fall. Die Mitteilung qualifiziert auch das Flügelschlagen als Grundbedürfnis (S. 6). Mindestens 860 cm2 (bis 1980 cm2) werden hierfür je Tier benötigt (vgl. Wiss. Vet. Bericht, S. 30).
 
3) Alternative Haltungsformen
 
Die Feststellung des Gerichtes, dass der Gesetzgeber grundsätzlich bereit ist, eine Käfighaltung von Legehennen zuzulassen (S. 45) besagt lediglich, dass Käfige als Unterbringungsmöglichkeit für Legehennen per se nicht verboten sind. Keinesfalls ist der Verordnungsgeber aber gezwungen an dieser Haltungsform festzuhalten, insbesondere dann nicht, wenn es aussichtslos erscheint, damit eine gesetzmäßige, also verhaltensgerechte Unterbringung zu realisieren - vgl. Stellungnahme vom Februar 1998 des Bundesamtes für Veterinärwesen, Zollikofen, Schweiz zu neuen Käfigkonzepten, die dem Bundeslandwirtschaftsministerium vorliegt.
 
Es entspräche unserem liberalen marktwirtschaftlichen System lediglich die Grundsätze einer verhaltensgerechten Unterbringung nach dem vom Gericht aufgestellten Bedürfniskatalog festzuschreiben und Auswahl bzw. Optimierung von Haltungssystemen gewinnorientierten Unternehmungen zu überlassen. Der Verkauf bestimmter typisierter Anlagen müsste nach Begutachtung beispielsweise durch das (Bundes)institut für Kleintierzucht in Celle oder das hierin erfahrene, bereits genannte Schweizerische Bundesamt für Veterinärwesen, zugelassen werden.
 
4) Vorgehen der für den Vollzug des TierSchG zuständigen Behörden
 
a) Die Genehmigung neuer Anlagen richtet sich unmittelbar nach dem Tierschutzgesetz (insbesondere §§ 1 und 2). Anlagen sind genehmigungsfähig, wenn sie eine verhaltensgerechte Unterbringung gewährleisten, wie durch die Empfehlung bzw. Mitteilung konkretisiert - vgl. Urteil S. 58, 59.
 
b) Durch den Betrieb bestehender Anlagen wird ständig in einer Vielzahl von Fällen zumindest objektiv der Straftatbestand des § 17 Nr. 2b TierSchG erfüllt. Der Betrieb der Anlagen verstößt auch ständig gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Behörden haben die grundsätzliche Verpflichtung für eine bald mögliche Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse zu sorgen. Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
 
aa) Genehmigungsfreie Anlagen genießen den durch § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) normierten Bestandsschutz nicht.
 
Anlagen, die vor 1996 errichtet wurden, waren genehmigungsfrei bis 7.000 Hennenplätze, solche die nach 1996 errichtet wurden bis 20.000 Hennenplätze - vgl. 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Anhang Nr. 7.1.
 
In diesen Fällen kommen grundsätzlich angemessen befristete Untersagungsverfügungen gem. § 16a TierSchG in Betracht.
 
Zur Vermeidung von Rechtsstreiten könnte Betreibern ein Stillhalten der Behörden bis zum Ende der Laufzeit steuerlicher Abschreibung angeboten werden. Dies könnte aber nur gelten, sofern der in den Käfigen gewährte Platzbedarf dem vom Bundesverfassungsgericht mindestens vorgeschriebenem entspräche, nämlich mindestens 690 cm2 Grundfläche je Henne. Dieser Zustand ließe sich einfach dadurch erreichen, dass bei der nächsten Einstallung die Käfige entsprechend geringer besetzt würden.
 
bb) Genehmigte Anlagen genießen keinen Bestandsschutz nach § 79 BVerfGG, wenn die Genehmigungen nichtig sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Verwaltungsverfahrungsgesetz (VwVfG). Daneben ist ein Widerruf - auch teilweise - nach § 21 BimSchG möglich. Rücknahmen richten sich nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG.
 
Die Nichtigkeit ist schon deshalb naheliegend, weil die Genehmigungen erlauben, rechtswidrige Taten zu begehen (§§ 17, 18 TierSchG).
 
Ebenso ist anzunehmen, dass die Genehmigungen gegen die guten Sitten verstoßen, was ebenfalls ihre Nichtigkeit bewirkt. Der eindeutige Sittenverstoß kann auf vielfältige Weise begründet werden. Hierzu sei das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zitiert, das das Vorbringen der Klägerin im Verfahren auf der S. 22 u. 23 wie folgt zusammenfasst:
 
"Lasse man bei der Anwendung von § 2 TierSchG eine Abwägung zu, so müsse sich diese an den mehrheitlichen, sittlich fundierten Gerechtigkeitsvorstellungen orientieren. Mit ihnen stehe die Käfighaltung von Legehennen eindeutig im Widerspruch. Darauf wiesen eine Reihe demoskopischer Untersuchungen, Berichte in den Massenmedien, ... aber auch die entsprechenden politischen Erklärungen hin. Ein bedeutsames Indiz ... seien die Meinungsäußerungen in der juristischen Literatur und in höchstrichterlichen Entscheidungen, die fast ausschließlich die Käfighaltung als strafbare Tierquälerei und als "Kulturschande" (BGH NJW 1996, 123) qualifiziert ... "
 
Auf den Punkt brachte es auch die politische Erklärung des ehemaligen Landwirtschaftsministers des Landes Niedersachsen Funke, der am 24.8.1995 im Landtag zur Batteriehaltung erklärte:
 
"Ich halte es für einen Sündenfall der Menschheit, dass sie solche Tierhaltungsformen gefunden hat."
 
Es darf also zumindest erwartet werden, dass genehmigte Anlagen nicht über die Zeit hinaus betrieben werden, in der sie steuerlich abschreibbar sind, und allenfalls mit einer Besatzdichte, wie vom Gericht allein zum ungestörten Ruhen vorgesehen (690 cm2 pro Henne).
 
5) Strafbarkeit, auch durch Unterlassen
 
Die Haltung von Legehennen in herkömmlichen Käfigen erfüllt objektiv den Tatbestand der Tierquälerei, wogegen alle zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze einschreiten müssen. Bleiben sie hinter den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zurück, so können sich einzelne Amtsträger – durch Unterlassen – selbst strafbar machen.
 
Vorhandene Genehmigungen sind kein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund..
 
Angesichts der Klarstellungen des Bundesverfassungsgerichtes dürften Verurteilungen auch nicht mehr daran scheitern, daß der Betroffene das Verbotensein seines Handelns nicht gekannt haben will. Zum gleichen Ergebnis führt auch jede Aufklärung/Information der Erzeuger durch die Behörden.
 
Es wird von einzelnen Staatsanwaltschaften und Gerichten abhängen, ob der Sündenfall Käfighaltung auch strafrechtliche Konsequenzen hat. Jeder Betreiber wäre jedenfalls gut beraten ab sofort die Besatzdichten in seinen Anlagen entsprechend den Vorgaben des Gerichtes zu wählen und schnellstmöglich zu gesetzmäßigen Haltungsformen zu wechseln.
 
Auch ohne nachdrückliche Strafmaßnahmen sollte sich erreichen lassen, dass tierquälerische Haltungen umgehend verschwinden, die nicht nur den mehrheitlichen ethischen Vorstellungen in Deutschland, sondern auch der Europäischen Kulturordnung widersprechen.
 
 
München, den 12. Juli 1999
 
gez. Schindler & Maisack
 

 
  Mehr zu diesem Thema:
Das Urteil des BVG
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